Es ist mindestens einmal jährlich, innerhalb der ersten 8 Monate des Geschäftsjahres (vorbehaltlich der Sonderreglungen aufgrund von COVID-19), eine Generalversammlung am Sitz der Gesellschaft durch die GF einzuberufen, soweit die Gesellschafter nicht von der Möglichkeit der Beschlussfassung im schriftlichen Weg Gebrauch gemacht haben. Gegenstand der Beschlussfassung im Rahmen der ordentlichen Generalversammlung ist insbesondere die Feststellung des Jahresabschlusses, die Verteilung des Bilanzgewinnes, die Entlastung der GF, und allenfalls die Bestellung des Abschlussprüfers bei der prüfungspflichtigen GmbH.
Gemäß § 22 Abs 2 GmbHG sind jedem Gesellschafter ohne Verzug nach Aufstellung des Jahresabschlusses (bestehend aus Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung, und Anhang) samt Lagebericht und des Konzernabschlusses samt Konzernlagebericht Abschriften zuzusenden. Die Aufstellung des Jahresabschlusses hat innerhalb der ersten 5 Monate des Geschäftsjahres zu erfolgen (§ 222 Abs 1 UGB). Bei der Einberufung der ordentlichen Generalversammlung ist darauf zu achten, dass die Gesellschafter innerhalb von 14 Tagen vor der ordentlichen Generalversammlung von ihrem Einsichtsrecht in die Bücher der Gesellschaft Gebrauch machen können. Die Zusendung der Abschrift des Jahresabschlusses und die Einberufung der ordentlichen Generalversammlung kann grundsätzlich auch miteinander verbunden werden.
Sofern im Jahresabschluss ein Bilanzgewinn ausgewiesen ist und im GesV ein Ausschüttungsvorbehalt normiert ist, kann in der ordentlichen Generalversammlung über die Verteilung des Bilanzgewinns frei beschlossen werden. Zu berücksichtigen ist dabei jedoch, dass ein „Aushungern“ von Minderheitsgesellschaftern durch wiederholte Gewinn-Thesaurierungen – für die keine betriebliche Rechtfertigung besteht – als treuwidrig einzustufen ist. Bei der Formulierung des GesV ist genau zu prüfen, ob in diesem Zusammenhang auf die Verteilung oder Verwendung des Bilanzgewinns Bezug genommen wird. Ist ein Ausschüttungsvorbehalt nicht gesellschaftsvertraglich normiert, ist der gesamte Bilanzgewinn auszuschütten (gesetzliches Vollausschüttungsgebot), wobei die zwingende Bildung einer Rücklage allenfalls zu berücksichtigen ist.
Die Entlastung ist als Billigung der GF für das abgelaufene Geschäftsjahr anzusehen und zwingend den Gesellschaftern zugewiesen. Die Entlastung entfaltet eine Präklusionswirkung hinsichtlich solcher Tatsachen, die aus den von den GF im Zuge des Jahresabschlusses vorgelegten Unterlagen ersichtlich sind, über die berichtet worden ist oder die allen Gesellschaftern auf andere Weise bekannt geworden sind. Diese Präklusionswirkung bezieht sich ausschließlich auf Ansprüche der GmbH gegen den GF und hat somit ausschließlich im Innenverhältnis Wirkung.
Gemäß § 39 Abs 4 GmbHG kommt einem Gesellschafter jedoch kein Stimmrecht zu, wenn er durch die Beschlussfassung von einer Verpflichtung befreit, ihm ein Vorteil zugwendet werden soll oder der Beschluss die Einleitung oder Erledigung eines Rechtsstreites zwischen ihm und der Gesellschaft betrifft. Trotz eines Stimmverbotes kann der Gesellschafter jedoch an der Generalversammlung teilnehmen (eine dennoch abgegebene Stimme ist bei der Ermittlung der Pro- bzw Contra-Stimmen allerdings zu berücksichtigen).
Praxistipp: Bei der Beschlussfassung zur Verteilung des Bilanzgewinns ist zu prüfen, ob (i) der GesV einen Ausschüttungsvorbehalt zugunsten der Gesellschafter vorsieht und dadurch vom gesetzlichen Vollausschüttungsgebot abgegangen werden kann, und (ii) aufgrund einer erheblichen und voraussichtlich nicht bloß vorübergehenden im laufenden Geschäftsjahr eingetretenen Verschlechterung der wirtschaftlichen Situation der Gesellschaft eine Ausschüttung des Bilanzgewinns nicht/nicht zur Gänze durchgeführt werden darf (siehe § 82 Abs 5 GmbHG). Ebenfalls zu beachten ist das Stimmverbot eines Gesellschafter-GF bei der Beschlussfassung über die Entlastung der GF.
Autor: Dr. Philip Rosenauer
Es ist mindestens einmal jährlich, innerhalb der ersten 8 Monate des Geschäftsjahres (vorbehaltlich der Sonderreglungen aufgrund von COVID-19), eine Generalversammlung am Sitz der Gesellschaft durch die GF einzuberufen, soweit die Gesellschafter nicht von der Möglichkeit der Beschlussfassung im schriftlichen Weg Gebrauch gemacht haben. Gegenstand der Beschlussfassung im Rahmen der ordentlichen Generalversammlung ist insbesondere die Feststellung des Jahresabschlusses, die Verteilung des Bilanzgewinnes, die Entlastung der GF, und allenfalls die Bestellung des Abschlussprüfers bei der prüfungspflichtigen GmbH.
Gemäß § 22 Abs 2 GmbHG sind jedem Gesellschafter ohne Verzug nach Aufstellung des Jahresabschlusses (bestehend aus Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung, und Anhang) samt Lagebericht und des Konzernabschlusses samt Konzernlagebericht Abschriften zuzusenden. Die Aufstellung des Jahresabschlusses hat innerhalb der ersten 5 Monate des Geschäftsjahres zu erfolgen (§ 222 Abs 1 UGB). Bei der Einberufung der ordentlichen Generalversammlung ist darauf zu achten, dass die Gesellschafter innerhalb von 14 Tagen vor der ordentlichen Generalversammlung von ihrem Einsichtsrecht in die Bücher der Gesellschaft Gebrauch machen können. Die Zusendung der Abschrift des Jahresabschlusses und die Einberufung der ordentlichen Generalversammlung kann grundsätzlich auch miteinander verbunden werden.
Sofern im Jahresabschluss ein Bilanzgewinn ausgewiesen ist und im GesV ein Ausschüttungsvorbehalt normiert ist, kann in der ordentlichen Generalversammlung über die Verteilung des Bilanzgewinns frei beschlossen werden. Zu berücksichtigen ist dabei jedoch, dass ein „Aushungern“ von Minderheitsgesellschaftern durch wiederholte Gewinn-Thesaurierungen – für die keine betriebliche Rechtfertigung besteht – als treuwidrig einzustufen ist. Bei der Formulierung des GesV ist genau zu prüfen, ob in diesem Zusammenhang auf die Verteilung oder Verwendung des Bilanzgewinns Bezug genommen wird. Ist ein Ausschüttungsvorbehalt nicht gesellschaftsvertraglich normiert, ist der gesamte Bilanzgewinn auszuschütten (gesetzliches Vollausschüttungsgebot), wobei die zwingende Bildung einer Rücklage allenfalls zu berücksichtigen ist. 1
Die Entlastung ist als Billigung der GF für das abgelaufene Geschäftsjahr anzusehen und zwingend den Gesellschaftern zugewiesen. Die Entlastung entfaltet eine Präklusionswirkung hinsichtlich solcher Tatsachen, die aus den von den GF im Zuge des Jahresabschlusses vorgelegten Unterlagen ersichtlich sind, über die berichtet worden ist oder die allen Gesellschaftern auf andere Weise bekannt geworden sind. Diese Präklusionswirkung bezieht sich ausschließlich auf Ansprüche der GmbH gegen den GF und hat somit ausschließlich im Innenverhältnis Wirkung.2
Gemäß § 39 Abs 4 GmbHG kommt einem Gesellschafter jedoch kein Stimmrecht zu, wenn er durch die Beschlussfassung von einer Verpflichtung befreit, ihm ein Vorteil zugwendet werden soll oder der Beschluss die Einleitung oder Erledigung eines Rechtsstreites zwischen ihm und der Gesellschaft betrifft. Trotz eines Stimmverbotes kann der Gesellschafter jedoch an der Generalversammlung teilnehmen (eine dennoch abgegebene Stimme ist bei der Ermittlung der Pro- bzw Contra-Stimmen allerdings zu berücksichtigen).3
Praxistipp: Bei der Beschlussfassung zur Verteilung des Bilanzgewinns ist zu prüfen, ob (i) der GesV einen Ausschüttungsvorbehalt zugunsten der Gesellschafter vorsieht und dadurch vom gesetzlichen Vollausschüttungsgebot abgegangen werden kann, und (ii) aufgrund einer erheblichen und voraussichtlich nicht bloß vorübergehenden im laufenden Geschäftsjahr eingetretenen Verschlechterung der wirtschaftlichen Situation der Gesellschaft eine Ausschüttung des Bilanzgewinns nicht/nicht zur Gänze durchgeführt werden darf (siehe § 82 Abs 5 GmbHG). Ebenfalls zu beachten ist das Stimmverbot eines Gesellschafter-GF bei der Beschlussfassung über die Entlastung der GF.
1 Enzinger in Straube, WK GmbHG § 35 Rz 18 ff (Stand 1.8.2013, rdb.at); Aburumieh/Gruber in Foglar-Deinhardstein/Aburumieh/Hoffenscher-Summer (Hrsg), GmbHG (2017) zu § 35 GmbHG Rz 50.
2 Enzinger in Straube, WK GmbHG § 35 Rz 30 ff (Stand 1.8.2013, rdb.at); Aburumieh/Gruber in Foglar-Deinhardstein/Aburumieh/Hoffenscher-Summer (Hrsg), GmbHG (2017) zu § 35 GmbHG Rz 64.
3 Winkler in Foglar-Deinhardstein/Aburumieh/Hoffenscher-Summer (Hrsg), GmbHG (2017) zu § 39 GmbHG Rz 6.
Autor: Dr. Philip Rosenauer