VwGH zum Begriff des Hauptwohnsitzes
(B. R.) – Gemäß § 29 Z 2 EStG (idF 1. StabG 2012) sind sonstige Einkünfte ua Einkünfte aus privaten Grundstücksveräußerungen. Nach § 30 Abs 1 EStG sind private Grundstücksveräußerungen Veräußerungsgeschäfte von Grundstücken, soweit sie keinem Betriebsvermögen angehören.
BFG: Keine Zollschuld bei Verbringung eines defekten PKW
Die Verladung und Überstellung eines wegen eines Defekts in Deutschland liegen gebliebenen Fahrzeugs auf einen im Zollgebiet zugelassenen Autotransporter mit dem Zweck, das Fahrzeug bis zur deutsch-schweizerischen Grenze zu transportieren, stellt keine (unzulässige) Verwendung des Fahrzeugs als Beförderungsmittel im Zollgebiet der Union dar.
VwGH: Anzuwendender Umsatzsteuersatz bei Einzelbetreuung von Jugendlichen
Der VwGH führte aus, § 10 Abs 2 Z 14 UStG eine Steuerbegünstigung für Leistungen der Jugend-, Erziehungs-, Ausbildungs-, Fortbildungs- und Erholungsheime an Personen, die das 27. Lebensjahr nicht vollendet haben, vorsieht, soweit diese Leistungen in der Betreuung, Beherbergung, Verköstigung und den hierbei üblichen Nebenleistungen bestehen.
Dreijahresverteilung einer teilweisen Pensionsabfindung
(E. S.) – Kapitalzahlungen zur Abfindung von Pensionsansprüchen kommen als begünstigte Entschädigungen und damit eine Dreijahresverteilung in Betracht. Entgangene oder entgehende Einnahmen liegen dabei auch dann vor, wenn aufgrund einer Abfindungsvereinbarung nur ein Teil der ursprünglich zustehenden Einnahmen entgeht.
Kleinunternehmerbefreiung bei unterjähriger Wohnsitzverlegung
(E. S.) – Verlegt ein Unternehmer seinen einzigen Wohnsitz unterjährig aus dem Ausland nach Österreich, so ist die Kleinunternehmerbefreiung gemäß § 6 Abs 1 Z 27 UStG im Inland nur auf Leistungen anwendbar, die hier nach Begründung der umsatzsteuerlichen Ansässigkeit erbracht wurden.
Karenzentschädigung ist den steuerpflichtigen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit zuzurechnen
Die Karenzentschädigung für die Einhaltungen eines vertraglich vereinbarten Wettbewerbsverbotes fällt – im Gegensatz zu einer vom Dienstgeber geleisteten Überbrückungshilfe – nicht unter den Befreiungstatbestand des § 41 Abs 4 lit a FLAG für Ruhe- und Versorgungsbezüge.
VwGH zur Abzugsbeschränkung ausländischer Pflichtversicherungsbeiträge zur Krankenversicherung
In diesem Fall war ein Arbeitnehmer im Jahr 2010 von seinem deutschen Arbeitgeber nach Österreich entsendet worden. In der Folge wurde er in Österreich unbeschränkt steuerpflichtig, verblieb jedoch im deutschen Sozialversicherungssystem.
VwGH: Zur Bereitschaftspflicht von Ärztinnen und Ärzten
Der VwGH stellte klar, dass die „Errichtung“ des Bereitschaftsdienstes eine förmliche Beschlussfassung durch die zuständige Ärztekammer voraussetzt, wie es etwa in Oberösterreich erfolgt ist. Aus einer bloßen „gelebten Praxis“ kann hingegen keine Verpflichtung des Vertragsarztes abgeleitet werde.
Auflösung der atypisch stillen Gesellschaft mit Konkurseröffnung über das Vermögen der GmbH
Nach § 185 Abs 2 UGB führt die Eröffnung eines Konkursverfahrens über einen Gesellschafter zwingend zur Auflösung einer (atypisch) Stillen Gesellschaft. Diese Auflösungsbestimmung ist nicht disponibles Recht. Durch frühere Verlustzuweisungen entstandene negative Kapitalkonten stellen daher – sofern keine Nachschüsse erfolgen – zum Zeitpunkt der Konkurseröffnung über die Geschäftsherrin steuerpflichtige Veräußerungsgewinne der zwingend ausscheidenden Stillen Gesellschafter dar.
Pauschale Berechnung der Immobilienertragsteuer
Ein Grundstück gilt als „am 31. 3. 2012 nicht steuerverfangen“ iSd § 30 EStG, wenn an diesem Tag die Spekulationsfrist iSd § 30 EStG idF vor dem 1. StabG 2012 abgelaufen war. Mit der Pauschalierungsregelung des § 30 EStG wird auch darauf Bedacht genommen, dass die Ermittlung der tatsächlichen Kosten lange zurückliegender Anschaffungs- und Herstellungsvorgänge regelmäßig auf Schwierigkeiten stößt.
Besorgungsleistungen führen zur umsatzsteuerlichen Unternehmereigenschaft einer Holding
Das Finanzamt und das BFG versagten der österreichischen GmbH den Vorsteuerabzug für den Ankauf der Terminals, und zwar mit der Begründung, dass die österreichische GmbH nicht unternehmerisch tätig geworden sei. Die Weiterverrechnung von Kosten sei nämlich ebenso wenig eine unternehmerische Tätigkeit wie die Erbringung einer Sacheinlage in eine Gesellschaft.
Beurteilung der Leistungen iZm dem Betrieb eines Video Lotterie Terminals (VLT)
Nach der Rechtsprechung des VwGH und BFG liegt bei derartigen Fällen eines Bündels von Supportleistungen eine Leistung sui generis und weder eine Vermittlungs- noch eine Grundstücksleistung vor. Diese Leistungen sui generis fallen unter die generelle Leistungsortsregelung für Leistungserbringungen an einen Unternehmer und sind somit seit 2010 am Sitz des Leistungsempfängers steuerbar und im Empfangs-MS mit RVC abzurechnen.