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(E. S.) – Kapitalzahlungen zur Abfindung von Pensionsansprüchen kommen als begünstigte Entschädigungen (§ 32 EStG) und damit eine Dreijahresverteilung (§ 37 Abs 2 Z 2 EStG) in Betracht. Entgangene oder entgehende Einnahmen liegen dabei auch dann vor, wenn aufgrund einer Abfindungsvereinbarung nur ein Teil (im vorliegenden Fall 25 %) der ursprünglich zustehenden Einnahmen entgeht.
Entscheidung: VwGH 31. 1. 2019, Ro 2018/15/0008 .
Norm: § 37 Abs 2 Z 2 EStG 1988.
Voraussetzung dafür ist, dass die Abfindung für einen Zeitraum von mindestens sieben Jahren und damit in Bezug auf sieben volle Jahresbeträge gewährt wird. Eine solche erhebliche Zusammenballung von Einkünften als Voraussetzung der Begünstigung kann nur dann angenommen werden, wenn die Entschädigung dem Barwert der vollen Pensionsanwartschaft für zumindest sieben Jahre entspricht. Ob dies der Fall ist, muss vom BFG festgestellt werden.