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Der VwGH führte aus, dass zwischen den Kurskosten und den Reisekosten zu unterscheiden ist. Die Kurskosten (für die Fortbildung in der Fremdsprache) stellen klarerweise absetzbare Werbungskosten dar. Reisekosten (Verpflegungsmehraufwand, Nächtigungskosten und Fahrtkosten) einer Reise in touristisch interessante Regionen, die in Form einer Gemengelage sowohl durch private Erholungs- und Bildungsinteressen wie auch durch betriebliche/berufliche Interessen veranlasst sind, stellen jedoch nur dann Werbungskosten dar, wenn die von der Rechtsprechung entwickelten strengen Voraussetzungen einer „Studienreise“ erfüllt sind.
Eine dieser Voraussetzungen ist, dass das Reiseprogramm einer Studienreise und seine Durchführung derart einseitig und nahezu ausschließlich auf interessierte Teilnehmer der Berufsgruppe des Abgabepflichtigen abgestellt sein müssen, dass sie jeglicher Anziehungskraft auf andere als in der spezifischen Richtung beruflich interessierte Teilnehmer entbehren. Da diese Voraussetzungen im Revisionsfall nicht erfüllt sind, können die Reisekosten nicht abgezogen werden.
⇒ Zum vollständigen Entscheidungstext.