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Der VwGH führte aus, § 10 Abs 2 Z 14 UStG eine Steuerbegünstigung für Leistungen der Jugend-, Erziehungs-, Ausbildungs-, Fortbildungs- und Erholungsheime an Personen, die das 27. Lebensjahr nicht vollendet haben, vorsieht, soweit diese Leistungen in der Betreuung, Beherbergung, Verköstigung und den hierbei üblichen Nebenleistungen bestehen.
Mit dem im Gesetz verwendeten Begriff „Heim“ wollte der Gesetzgeber zum Ausdruck bringe, dass nicht jede Form der Jugendbetreuung den ermäßigten Umsatzsteuersatz erhält. Unter der Betreuung im Rahmen eines Heimes ist vielmehr nur ein aus verschiedenen Leistungen bestehendes Leistungsbündel zu verstehen.
Dabei setzt das Anbot derartiger Betreuungsleistungen das Vorhandensein entsprechender räumlicher Einrichtungen voraus. Die Intention des Gesetzgebers kann darin gesehen werden, die Betreuungskosten in Jugendheimen durch die Steuersatzermäßigung des § 10 Abs 2 Z 14 UStG zu entlasten.
In diesem Fall erfolgte die Betreuung vom Sozialpädagogen, der über keine kostenintensiven Arbeitsmittel verfügt, nicht in einem Heim, es wurde nicht ein für Heime übliches Leistungsbündel erbracht. Für die mobil erbrachten Einzelleistungen steht die Steuersatzermäßigung nicht zu.
Dieses nach dem österreichischen Recht klare Ergebnis wird nicht durch das Unionsrecht geändert. Das Unionsrecht räumt im gegebenen Zusammenhang die Möglichkeit einer Steuersatzbegünstigung gemeinnützigen Rechtsträgern ein; ein solcher Rechtsträger liegt im betroffenen Fall nicht vor.
Entscheidung: VwGH 22. 11. 2018, Ro 2016/15/0014.
⇒ Zum vollständigen Entscheidungstext.