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Im vorliegenden Fall überwiegen iSd § 4 Abs 2 ASVG die Merkmale persönlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit. Die Tätigkeit ist auch entgeltlich: Den Feststellungen zu Folge hat der Revisionswerber von der Veranstalterin kostenlos Unterkunft, Verpflegung, einen Shuttle‑Dienst, einen anteiligen Reisekostenersatz sowie zur Abdeckung aller sonstigen Aufwendungen ein Taschengeld von 100 Euro täglich (vom 12. bis 17. 1.2016 sohin insgesamt 600 Euro) erhalten.
Die Vorspringer unterschrieben im Hinblick auf den Erhalt des Taschengeldes ein vom Vorspringerchef vorgefertigtes Formular zur Abführung von Abgaben. Es handelt sich beim Taschengeld sohin um Entgelt iSd § 39 Abs 1 ASVG.
⇒ Zur Pressemitteilung bzw zum vollständigen Entscheidungstext.