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Die Karenzentschädigung für die Einhaltungen eines vertraglich vereinbarten Wettbewerbsverbotes fällt – im Gegensatz zu einer vom Dienstgeber geleisteten Überbrückungshilfe – nicht unter den Befreiungstatbestand des § 41 Abs 4 lit a FLAG für Ruhe- und Versorgungsbezüge.
Die Karenzentschädigung für die Einhaltung eines Wettbewerbsverbotes unterscheidet sich grundlegend von einer Überbrückungshilfe, weil eine Karenzentschädigung in Abgeltung einer weiterhin laufenden vertraglichen Verpflichtung erfolgt, während die Überbrückungshilfe gerade als Versorgungsbezug zur Erleichterung der Neuorientierung nach Beendigung eines Dienstverhältnisses und nicht zur Abgeltung einer Verpflichtung bezahlt wird.
Entscheidung: VwGH 22. 11. 2018, Ro 2017/15/0042.
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