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(E. S.) – Verlegt ein Unternehmer seinen einzigen Wohnsitz unterjährig aus dem Ausland nach Österreich, so ist die Kleinunternehmerbefreiung gemäß § 6 Abs 1 Z 27 UStG im Inland nur auf Leistungen anwendbar, die hier nach Begründung der umsatzsteuerlichen Ansässigkeit erbracht wurden.
Entscheidung: VwGH 31. 1. 2019, Ro 2017/15/0034 .
Norm: § 6 Abs 1 Z 27 UStG 1994 idF vor dem AbgÄG 2016 (BGBl I 2016/117).
Ein Steuerpflichtiger ist dann ein „im Ausland ansässiger Steuerpflichtiger“, wenn er den Sitz seiner wirtschaftlichen Tätigkeit im Ausland hat. Für solche Unternehmer verbietet Art 283 Abs 1 lit c MwStSyst-RL die Anwendung der Begünstigung für Kleinunternehmer im Inland. Die Richtlinie stellt dabei auf den Zeitpunkt der (Lieferung oder der) Erbringung der Dienstleistung ab und verhindert damit, dass ein Steuerpflichtiger zeitgleich in mehreren Mitgliedstaaten von der Kleinunternehmerregelung Gebrauch machen kann. Das wäre mit dem Erfordernis, durch die Ausnahme vom Grundsatz der Besteuerung, die eine solche Befreiungsregelung darstellt, nur Kleinunternehmen zu fördern, nicht zu vereinbaren.
Bei Dauerleistungen, die zu regelmäßigen Abrechnungen führen, wie insbesondere bei der Vermietung, wird die Leistung nach Maßgabe der einzelnen Abrechnungsperioden (Monate) erbracht. Österreich darf dabei die Kleinunternehmerregelung nur für jene Abrechnungsperioden zur Anwendung bringen, in denen der Steuerpflichtige im Inland ansässig ist. Das ist bei Interpretation der in Umsetzung der Richtlinienbestimmung ergangenen nationalen Regelung des § 6 Abs 1 Z 27 UStG zu beachten.