Entscheidung: VwGH 27. 2. 2019, Ra 2018/15/0111 (vorgehend BFG 20. 7. 2018, RV/1100998/2015).
Norm: § 30 Abs 2 Z 1 lit a EStG.
(B. R.) – Gemäß § 29 Z 2 EStG (idF 1. StabG 2012) sind sonstige Einkünfte ua Einkünfte aus privaten Grundstücksveräußerungen. Nach § 30 Abs 1 EStG sind private Grundstücksveräußerungen Veräußerungsgeschäfte von Grundstücken, soweit sie keinem Betriebsvermögen angehören.
Gemäß § 30 Abs 2 Z 1 lit a EStG sind von der Besteuerung ausgenommen die Einkünfte aus der Veräußerung von Eigenheimen oder Eigentumswohnungen samt Grund und Boden (§ 18 Abs 1 Z 3 lit b EStG), wenn sie dem Veräußerer ab der Anschaffung oder Herstellung (Fertigstellung) bis zur Veräußerung für mindestens zwei Jahre durchgehend als Hauptwohnsitz gedient haben und der Hauptwohnsitz aufgegeben wird.
Strittig war im vorliegenden Verfahren, ob eine Wohnung einem Steuerpflichtigen (Revisionswerber vor dem VwGH) für mindestens zwei Jahre durchgehend als Hauptwohnsitz gedient hat. Der Revisionswerber hatte seinen Hauptwohnsitz (laut Meldebestätigungen nach dem Meldegesetz) in der gegenständlichen Wohnung vom 11. 3. 2010 bis 31. 1. 2012 und vom 7. 3. 2012 bis 24. 8. 2012.
In diesen beiden Zeiträumen bestand jeweils ein Nebenwohnsitz an einer anderen Anschrift. In dem Zeitraum, in dem kein Hauptwohnsitz an der Anschrift der strittigen Wohnung bestand (31. 1. 2012 bis 7. 3. 2012), war dort ein Nebenwohnsitz gemeldet, während der Hauptwohnsitz in jenem Zeitraum an einer anderen Anschrift bestand.
Der Begriff „Hauptwohnsitz“ wird im EStG 1988 nicht näher bestimmt. Gemäß § 26 Abs 1 BAO hat jemand einen Wohnsitz iSd Abgabenvorschriften dort, wo er eine Wohnung innehat unter Umständen, die darauf schließen lassen, dass er die Wohnung beibehalten und benutzen wird.
Hat der Steuerpflichtige mehrere Wohnsitze iSd BAO, ist Hauptwohnsitz iSd § 30 Abs 2 EStG jener Wohnsitz, zu dem die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen bestehen (VwGH 29. 7. 2010, 2007/15/0235). Der Hauptwohnsitzmeldung kommt in diesem Zusammenhang keine materiellrechtliche Bedeutung zu, in Zweifelsfällen kann die polizeiliche An- und Abmeldung aber als Indiz dienen (VwGH 25. 11. 1992, 91/13/0030).
Im vorliegenden Verfahren war unstrittig, dass in jenen Zeiträumen, in denen nach den melderechtlichen Wohnsitzbestätigungen der Hauptwohnsitz in der strittigen Wohnung bestanden hatte, dort auch der Hauptwohnsitz iSd § 30 Abs 2 Z 1 lit a EStG war, also die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen bestanden. Insgesamt diente diese Wohnung dem Revisionswerber damit mehr als zwei Jahre als Hauptwohnsitz.
Der melderechtliche Hauptwohnsitz bestand aber nicht im Zeitraum von 31. 1. 2012 bis 7. 3. 2012; in jenem Zeitraum bestand (melderechtlich) ein Nebenwohnsitz in dieser Wohnung. Der Revisionswerber hatte aber angegeben, er habe (iZm seinem laufenden Scheidungsverfahren) seinen „Hauptwohnsitz eigentlich nie aufgegeben […], auch hätten seine Kinder durchgehend in der Wohnung gewohnt. Er sei lediglich kurzfristig zu seinem Vater gezogen.“ Das BFG fand keinen Anlass, am Wahrheitsgehalt dieser Angaben zu zweifeln.
Entscheidend für die Beurteilung, ob dem Revisionswerber im Zeitraum von 31. 1. 2012 bis 7. 3. 2012 die streitgegenständliche Wohnung als Hauptwohnsitz diente, ist, ob weiterhin die Voraussetzungen für einen Wohnsitz iSd § 26 BAO erfüllt waren und zudem ob der Revisionswerber weiterhin die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen zu dieser Wohnung hatte, auch wenn eine tatsächliche Benützung der Wohnung in jenem Zeitraum durch den Revisionswerber nicht (ununterbrochen) erfolgte. Hierzu hat das BFG aber keine Feststellungen getroffen, die eine Beantwortung dieser Frage ermöglichen würden. Der VwGH hob daher das angefochtene BFG-Erkenntnis wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes auf.
Entscheidung: VwGH 27. 2. 2019, Ra 2018/15/0111 (vorgehend BFG 20. 7. 2018, RV/1100998/2015).
Norm: § 30 Abs 2 Z 1 lit a EStG.
(B. R.) – Gemäß § 29 Z 2 EStG (idF 1. StabG 2012) sind sonstige Einkünfte ua Einkünfte aus privaten Grundstücksveräußerungen. Nach § 30 Abs 1 EStG sind private Grundstücksveräußerungen Veräußerungsgeschäfte von Grundstücken, soweit sie keinem Betriebsvermögen angehören.
Gemäß § 30 Abs 2 Z 1 lit a EStG sind von der Besteuerung ausgenommen die Einkünfte aus der Veräußerung von Eigenheimen oder Eigentumswohnungen samt Grund und Boden (§ 18 Abs 1 Z 3 lit b EStG), wenn sie dem Veräußerer ab der Anschaffung oder Herstellung (Fertigstellung) bis zur Veräußerung für mindestens zwei Jahre durchgehend als Hauptwohnsitz gedient haben und der Hauptwohnsitz aufgegeben wird.
Strittig war im vorliegenden Verfahren, ob eine Wohnung einem Steuerpflichtigen (Revisionswerber vor dem VwGH) für mindestens zwei Jahre durchgehend als Hauptwohnsitz gedient hat. Der Revisionswerber hatte seinen Hauptwohnsitz (laut Meldebestätigungen nach dem Meldegesetz) in der gegenständlichen Wohnung vom 11. 3. 2010 bis 31. 1. 2012 und vom 7. 3. 2012 bis 24. 8. 2012.
In diesen beiden Zeiträumen bestand jeweils ein Nebenwohnsitz an einer anderen Anschrift. In dem Zeitraum, in dem kein Hauptwohnsitz an der Anschrift der strittigen Wohnung bestand (31. 1. 2012 bis 7. 3. 2012), war dort ein Nebenwohnsitz gemeldet, während der Hauptwohnsitz in jenem Zeitraum an einer anderen Anschrift bestand.
Der Begriff „Hauptwohnsitz“ wird im EStG 1988 nicht näher bestimmt. Gemäß § 26 Abs 1 BAO hat jemand einen Wohnsitz iSd Abgabenvorschriften dort, wo er eine Wohnung innehat unter Umständen, die darauf schließen lassen, dass er die Wohnung beibehalten und benutzen wird.
Hat der Steuerpflichtige mehrere Wohnsitze iSd BAO, ist Hauptwohnsitz iSd § 30 Abs 2 EStG jener Wohnsitz, zu dem die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen bestehen (VwGH 29. 7. 2010, 2007/15/0235). Der Hauptwohnsitzmeldung kommt in diesem Zusammenhang keine materiellrechtliche Bedeutung zu, in Zweifelsfällen kann die polizeiliche An- und Abmeldung aber als Indiz dienen (VwGH 25. 11. 1992, 91/13/0030).
Im vorliegenden Verfahren war unstrittig, dass in jenen Zeiträumen, in denen nach den melderechtlichen Wohnsitzbestätigungen der Hauptwohnsitz in der strittigen Wohnung bestanden hatte, dort auch der Hauptwohnsitz iSd § 30 Abs 2 Z 1 lit a EStG war, also die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen bestanden. Insgesamt diente diese Wohnung dem Revisionswerber damit mehr als zwei Jahre als Hauptwohnsitz.
Der melderechtliche Hauptwohnsitz bestand aber nicht im Zeitraum von 31. 1. 2012 bis 7. 3. 2012; in jenem Zeitraum bestand (melderechtlich) ein Nebenwohnsitz in dieser Wohnung. Der Revisionswerber hatte aber angegeben, er habe (iZm seinem laufenden Scheidungsverfahren) seinen „Hauptwohnsitz eigentlich nie aufgegeben […], auch hätten seine Kinder durchgehend in der Wohnung gewohnt. Er sei lediglich kurzfristig zu seinem Vater gezogen.“ Das BFG fand keinen Anlass, am Wahrheitsgehalt dieser Angaben zu zweifeln.
Entscheidend für die Beurteilung, ob dem Revisionswerber im Zeitraum von 31. 1. 2012 bis 7. 3. 2012 die streitgegenständliche Wohnung als Hauptwohnsitz diente, ist, ob weiterhin die Voraussetzungen für einen Wohnsitz iSd § 26 BAO erfüllt waren und zudem ob der Revisionswerber weiterhin die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen zu dieser Wohnung hatte, auch wenn eine tatsächliche Benützung der Wohnung in jenem Zeitraum durch den Revisionswerber nicht (ununterbrochen) erfolgte. Hierzu hat das BFG aber keine Feststellungen getroffen, die eine Beantwortung dieser Frage ermöglichen würden. Der VwGH hob daher das angefochtene BFG-Erkenntnis wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes auf.