Verzicht gemäß § 22 Abs 6 UStG ist ein höchstpersönliches Recht
Das Recht eines nicht buchführungspflichtigen Landwirtes, auf die Umsatzsteuerpauschalierung gemäß § 22 UStG gemäß § 22 Abs 6 zu verzichten, ist ein höchstpersönliches Recht und geht nicht auf den Gesamtrechtsnachfolger über. Möchte der Gesamtrechtsnachfolger auf die Umsatzsteuerpauschalierung gemäß § 22 Abs 6 UStG verzichten, so hat der Gesamtrechtsnachfolger dies in eigenem Namen innerhalb der Fristen des § 22 UStG ausdrücklich zu erklären.
Einseitige Rücknahme der Mitteilung der Austrittsabsicht zulässig
Die einseitige Rücknahme der Mitteilung der Absicht, aus der Europäischen Union auszutreten, ist zulässig. Diese Möglichkeit besteht bis zum Zeitpunkt des Abschlusses des Austrittsabkommens. Voraussetzung für eine solche Mitteilung ist die Einhaltung der innerstaatlichen verfassungsrechtlichen Vorschriften. Für Großbritannien würde eine solche Mitteilung zum Verbleib in der EU bei Aufrechterhaltung aller Rechte und Pflichten als Mitgliedstaat führen.
BFG: Insolvenzforderungen – Vollstreckbarkeit und Wiederaufleben
Der Masseverwalter kann die Vollstreckbarkeit der vom Finanzamt angemeldeten Insolvenzforderungen bestreiten. Der Widerspruch ist gemäß § 110 Abs 2 und 3 IO beim Finanzamt einzubringen, das darüber mit Abrechnungsbescheid gemäß § 15 AbgEO zu entscheiden hat.
EuGH: Abgabe auf die Ausfuhr von im Hoheitsgebiet erzeugter Elektrizität unzulässig
Der EuGH führt aus, dass Elektrizität eine Ware im Sinne des Unionsrechts ist und dass eine Abgabe, die nicht auf eine Ware als solche, sondern auf die Nutzung des Netzes, das ihrer Übertragung dient, erhoben wird, als eine die Ware selbst treffende Abgabe anzusehen ist. Das (hier: von der Slowakei) erhobene Entgelt fällt somit unter die Vorschriften das AEUV über den freien Warenverkehr.
Dezembersession des VfGH
Mindestsicherung und Nichtraucherschutz stehen auf der Agenda der Dezembersession des VfGH. Er befasst sich mit den Bestimmungen der Mindestsicherung in Oberösterreich und dem Burgenland. Im Zentrum der Anträge bzw Beschwerden steht vor allem die betragsmäßige Deckelung der Mindestsicherung für Familien bzw Bedarfsgemeinschaften. Die Richterinnen und Richter beraten weiters über die Frage österreichisch-türkischer Doppelstaatsbürgerschaften sowie zu den U‑Ausschüssen in Sachen „Eurofighter“ und „BVT“.
Bindungswirkung von A1-Bescheinigungen eines anderen Mitgliedstaates
Im Gefolge eines EuGH-Urteils vom 6. 9. 2018 erkennt der VwGH, dass eine vom zuständigen Träger eines Mitgliedstaates ausgestellte A1-Bescheinigung gem Art 5 VO (EG) 987/2009 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit nicht nur für die Träger des Mitgliedstaates, in dem die Tätigkeit ausgeübt wird, sondern auch für die Gerichte dieses Mitgliedstaates verbindlich ist.
EuGH: Abgabe auf die Ausfuhr von im Hoheitsgebiet erzeugter Elektrizität unzulässig
Eine solche Abgabe ist nicht durch das Ziel gerechtfertigt, im Inland die Sicherheit der Elektrizitätsversorgung zu gewährleisten.
Strikte Trennung zwischen der unbeschränkt und der beschränkt steuerpflichtigen Sphäre
(E. S.) – Der VwGH stellte klar, dass die unbeschränkt steuerpflichtigen Bereiche persönlich befreiter Körperschaften von deren beschränkt steuerpflichtigen Bereichen (zB bestimmte Kapitaleinkünfte und private Grundstücksveräußerungen) klar zu trennen sind. Das betrifft vor allem den Verlustausgleich und den Freibetrag für begünstigte Zwecke (10.000 Euro).
Aufwendungen für „Essen auf Rädern“
(B. R.) – Streitpunkt des Revisionsfalls ist die Berücksichtigung von Aufwendungen der 1923 geborenen, behinderten Revisionswerberin (Bezug von Pflegegeld; Pflegestufe 2) für „Essen auf Rädern“ als außergewöhnliche Belastung. Das Finanzamt berücksichtigte diese abzüglich einer Haushaltsersparnis als behinderungsbedingte Mehraufwendungen iSd § 34 Abs 6 EStG 1988 geltend gemachten Aufwendungen nicht.
Überlange Verfahrensdauer als Nachsichtsgrund
Der Revisionswerber rügte in seiner Revision an den VwGH betreffend Nachsicht von Abgabenschuldigkeiten ua die überlange Verfahrensdauer. Der VwGH wies die außerordentliche Revision zurück.
Aktuelle verfahrensrechtliche Entscheidungen des BFG
Die hemmende Wirkung der Monatsfrist nach § 245 Abs 1 BAO endet nach dem Wortlaut des § 245 Abs 4 BAO und korrespondierend zum Beginn der Hemmung – mit dem Tag der Zustellung der Entscheidung über die Abweisung der Fristverlängerung; die restliche Frist beginnt noch am selben Tag zu laufen. Eine nach Tagen berechnete Frist iSd § 108 Abs 1, die die Anwendbarkeit des § 109 BAO ausschließen würde, liegt nach Ansicht des BFG deswegen nicht vor, weil Verfahrensgegenstand der Beginn und das Ende der Hemmung einer Monatsfrist (Beschwerdefrist) ist und der Gesetzgeber in § 245 Abs 4 BAO iVm § 109 BAO auf den Tag der Entscheidung abstellt.
Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich Feststellung einer Unternehmensgruppe
Hat die belangte Behörde die notwendigen Ermittlungen zur sachverhaltsmäßigen Abklärung der Fragen, ob die Betätigung der Beschwerdeführerin niemals erfolgbringend ist bzw, ob damit zu rechnen ist, dass die Betätigung vor dem Erzielen eines Gesamtgewinnes beendet wird, unterlassen, und ist es nicht erkennbar, dass die Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden wäre, ist es zulässig und im Hinblick auf eine laufende Außenprüfung der Folgejahre auch zweckmäßig, den angefochtenen Bescheid unter Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde aufzuheben.