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BFG Einkommensteuer

Werbungskosten – Verkehrsunfall auf Fahrt vom Dienstort zum Wohnort

(Bild: © iStock) (Bild: © iStock)

Auch bei Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte handelt es sich um beruflich veranlasste Fahrten (vgl VwGH 28. 10. 2008, 2006/15/0145). Aufwendungen wegen eines auf einer solchen Fahrt erlittenen Verkehrsunfalls können grundsätzlich zu Werbungskosten führen. Dies auch neben den Pauschbeträgen nach § 16 Abs 1 Z 6 EStG, weil die dort statuierte Abgeltungswirkung (§ 16 Abs 1 Z 6 lit c zweiter Satz EStG) nur die typischerweise für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte anfallenden Kosten betrifft.

Aus der Absetzung für außergewöhnliche technische Abnutzung wegen eines Totalschadens ist kein Privatanteil auszuscheiden. Vielmehr ist auf den Anlass der Fahrt, auf der ein Schaden entstanden ist, abzustellen. Erfolgt die Fahrt aus einem privaten Anlass, kann die außergewöhnliche technische Abnutzung überhaupt nicht als Werbungskosten anerkannt werden. Ereignet sich der Verkehrsunfall aber auf einer beruflich veranlassten Fahrt, so ist auch die außergewöhnliche technische Abnutzung insgesamt beruflich veranlasst und um keinen Privatanteil zu mindern (vgl schon VwGH 23. 5. 1990, 89/13/0278).

Aufgrund der Judikatur des VwGH, wonach ein Verkehrsunfall, der auf einer beruflich veranlassten Fahrt passiert ist, als insgesamt beruflich veranlasst gilt (und um keinen Privatanteil zu mindern ist), insbesondere wenn es sich dabei um einen unverschuldeten oder einen leicht fahrlässigen Unfall (wie im vorliegenden Fall nach der Judikatur der Arbeitsgerichte anzunehmen ist) handelt, gebührt der Beschwerdeführerin die volle Anerkennung des geltend gemachten, aus dem Unfall herrührenden Betrags.

Entscheidung: BFG 15. 1. 2019, RV/7103816/2018 (Revision nicht zulässig).

Zum Volltext der Entscheidung.

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