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Antrag auf Kontenschutz gemäß § 54 AbgEO, dennoch durchgeführte Überweisung durch Drittschuldner

Konto (Bild: © iStock)

Der Antrag auf Kontenschutz nach § 54 AbgEO ist zwar nicht befristet, setzt allerdings voraus, dass die Pfändung noch besteht. Auch ein Antrag vor dennoch durchgeführter Überweisung des gepfändeten Bankkontoguthabens durch den Drittschuldner geht ins Leere, da durch die Überweisung die Pfändung erlischt, weshalb ein Kontenschutz nicht mehr in Betracht kommt.

Entscheidung: BFG 26. 11. 2018, RV/7400368/2018 (Revision zulässig).

Zum Volltext der Entscheidung.

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