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Die Auslegung eines gemeinschaftlichen Testaments kann ergeben, dass dieses mit der Scheidung der Ehe seine Wirksamkeit verlieren soll. Gibt es für einen solchen Willen des Erblassers im Testament einen ausreichenden Anhaltspunkt (Andeutungstheorie), können auch außerhalb der Urkunde liegende Umstände zur Auslegung herangezogen werden.
Entscheidung: OGH 17. 12. 2018, 2 Ob 220/17t.
Der OGH gelangte im Wege der Auslegung des wechselseitigen Testaments unter Anwendung der in ständiger Rechtsprechung gebilligten Auslegungskriterien zu dem Ergebnis, dass im konkreten Fall der Fortbestand der Ehe im Zeitpunkt des Todes des Erblassers Bedingung für die Zuwendung an die erste Ehefrau war.
Ausschlaggebend war der geäußerte Wille des Erblassers, die „Absicherung“ seiner damaligen Ehefrau zu erreichen, was nach den Begleitumständen jedenfalls auch durch die ungeteilte Übertragung des Unternehmens erfolgen hätte sollen.
Dies wäre aber im Fall einer – nicht vom Erblasser allein oder überwiegend verschuldeten – Scheidung der Ehe wegen des ex lege damit verbundenen Wegfalls des Erbvertrags von vornherein nicht möglich gewesen.
Im Testament fand sich für diesen Willen des Erblassers auch ein im Sinne der Andeutungstheorie ausreichender Anhaltspunkt in der Formulierung, dass der Nachlass dem überlebenden „Ehegatten“ zukommen soll.
Zum Volltext der Entscheidung.