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Das Verbot des Pflegeregresses nach § 330a ASVG befreit die Eltern eines nach dem Kärntner Kinder- und Jugendhilfegesetz untergebrachten Kindes nicht, dem Land Kärnten die Kosten der vollen Erziehung, soweit durch diese Leistungen der Unterhalt tatsächlich gewährt wurde, zu ersetzen.
Entscheidung: OGH 28. 11. 2018, 9 Ob 68/18t.
Das Verbot des Pflegeregresses besagt, dass ein Zugriff auf das Vermögen von in stationären Pflegeeinrichtungen aufgenommenen Personen, deren Angehörigen, Erben und Geschenknehmern im Rahmen der Sozialhilfe zur Abdeckung der Pflegekosten unzulässig ist. Das Ziel des Verbots des Pflegeregresses ist, dass die Pflege und Betreuung älterer und gebrechlicher Menschen an die mittlerweile eingetretenen Veränderungen der sozialökonomischen und soziodemographischen Entwicklung in Österreich angepasst werden soll. Immer mehr Menschen werden immer älter. Die Unterbringung bedürftiger Personen in Alten- und Pflegeheimen stellt aber eine besonders kostenintensive Form der Pflege und Betreuung dar. Die Entscheidung für eine bestimmte Form der Pflege und Betreuung darf aber keine Finanzierungsfrage sein, sondern sollte sich an den Bedürfnissen der betreffenden Personen orientieren.
Das Verbot des Pflegeregresses will verhindern, dass ältere Personen, die eine Pflege und Betreuung in einer stationären Heimpflege benötigen, den „Gang ins Heim“ vermeiden, um finanziellen Schaden von sich und den Verwandten abzuwenden und die eigene Pflege- und Betreuungsbedürftigkeit durch Hilfsdienste und mit Unterstützung von Angehörigen abzudecken versuchen.
Der Gesetzgeber wollte mit diesem Verbot aber nicht bewirken, dass damit auch die Regelung des Kostenersatzes der vollen Erziehung durch den zivilrechtlich zum Unterhalt verpflichteten Elternteil nach dem Kärntner Kinder- und Jugendhilfegesetz umfasst ist. Es soll also nicht der Elternteil eines im Rahmen dieses Gesetzes untergebrachten Kindes von seiner gesetzlichen Unterhaltspflicht nach dem Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch befreit werden.
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