Kategorie: Rechtsprechung

BFG Verfahrens- und Organisations­recht

BFG: Verfahrenseinstellung mangels Einantwortung der Verlassenschaft

Bei der sogenannten „Abtuung armutshalber“ (§ 153 AußStrG) sowie bei der Überlassung des Nachlassvermögens an Zahlungs Statt (§ 154 AußStrG) unterbleibt eine Einantwortung (daher keine Gesamtrechtsnachfolge); der Zustand der ruhenden Erbschaft dauert fort. Allfällige abgabenrechtliche Verpflichtungen und Ansprüche des Erblassers können nicht im Weg des § 19 BAO übergehen.

Das Bundesfinanzgericht in Wien. (Bild: © Linde Verlag)
Allgemein BFG BFGjournal

BFG: Berücksichtigung einer nachträglichen Erlösminderung in Zusammenhang mit Einkünften aus einer Grundstücksveräußerung

Die Rückzahlung des Kaufpreises in einem auf die Grundstücksveräußerung folgenden Jahr ist bis zur Hälfte des im Veräußerungsjahr versteuerten Überschusses mit sämtlichen Einkünften ausgleichsfähig (VfGH 11. 12. 2002, B 941/02). Der übrige Teil der Erlösminderung kann nur zur Hälfte und nur mit Einkünften aus Vermietung und Verpachtung ausgeglichen werden.

Allgemein VwGH

VwGH: Leasing als Kauf oder Miete – Zurechnung des Leasingobjekts

In diesem Fall wurde ein Bankgebäude durch eine Leasinggesellschaft auf einem der Bank gehörenden Grundstück errichtet. Vorher hatte die Bank der Leasinggesellschaft ein Baurecht auf diesem Grundstück eingeräumt, was die Voraussetzung für die Möglichkeit des vom Eigentum am Boden abweichenden Eigentums am Gebäude ist. Das Bankgebäude wurde sodann an die Bank verleast.

(Bild: © iStock)
BFG BFGjournal International

BFG: Anspruch auf Familienleistungen in Rumänien

Unter Haushaltsführung ist die hauptverantwortliche Erledigung der Alltagsversorgung der Familie, insbesonders der Nahrungsbeschaffung sowie der Wartung, Heizung und Reinigung des gemeinsamen privaten Lebensbereiches einschließlich der Wäschereinigung, zu verstehen. Dabei kommt es regelmäßig nicht nur auf die Organisation, also die Planung dieser Tätigkeit, sondern vor allem auf die Erledigung der alltäglich anfallenden Arbeiten an.

(Bild: © Gerichtshof der Europäischen Union)
Allgemein EuGH International

EuGH: Maßgeblicher Jahresumsatz für steuerpflichtige Wiederverkäufer

Art 288 Abs 1 Z 1 MwStSyst-RL ist dahin gehend auszulegen, dass er einer nationalen Regelung oder einer nationalen Verwaltungspraxis entgegensteht, wonach bei der Ermittlung des Umsatzes, der für die Anwendbarkeit der Sonderregelung für Kleinunternehmen auf einen der Differenzbesteuerung bei steuerpflichtigen Wiederverkäufern unterliegenden Steuerpflichtigen zugrunde zu legen ist, gemäß Art 315 MwStSyst-RL nur die erzielte Handelsspanne berücksichtigt wird.

Das Bundesfinanzgericht in Wien. (Bild: © Linde Verlag)
Allgemein BFG BFGjournal

BFG: Alleinverdienerabsetzbetrag, Unterhaltsabsetzbetrag

Der Unterhaltsabsetzbetrag ist an die tatsächliche Leistung des Unterhalts geknüpft. Der Steuerpflichtige hat diesbezüglich einen Zahlungsnachweis durch Vorlage schriftlicher Unterlagen zu erbringen. Der Gesetzeswortlaut und die Erläuterungen zur Regierungsvorlage (463 BlgNR 18. GP, 9) stellen auch klar, dass es auf die Leistung des Unterhalts und nicht nur auf die Verpflichtung dazu ankommt.

Allgemein BFG BFGjournal

BFG: Vermietung einer Schifffahrtslände führt zu Einkünften aus Vermietung und Verpachtung

Wer investiert, verliert das Eigentum am Investitionsgut. Wird daher Sach- oder Realkapital in ein Unternehmen investiert, geht das Eigentum am Investitionsgut vom Investor auf dieses Unternehmen über. Wer einem Dritten gegen Entgelt gestattet, sein Schiff an der eigenen Lände zu verheften, verliert damit nicht das Eigentumsrecht. Es wird dem Dritten bloß das Recht eingeräumt, einen Teil der Schifffahrtslände nur für eigene Zwecke zu gebrauchen.

Der österreichische Verwaltungsgerichtshof in Wien. (Bild: © VwGH)
Allgemein VwGH

VwGH: Zur Abänderungsbefugnis nach § 279 Abs 1 BAO

Die Abänderungsbefugnis des Verwaltungsgerichtes nach § 279 Abs 1 BAO erfasst zweifelsfrei auch die Befugnis, eine meritorische Entscheidung der Abgabenbehörde über einen nach Ansicht des Verwaltungsgerichtes unzulässigen Antrag dahingehend abzuändern, dass der Antrag als unzulässig zurückgewiesen wird.