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VwGH: Zur Abänderungsbefugnis nach § 279 Abs 1 BAO

(Bild: © VwGH) (Bild: © VwGH)

Die Abänderungsbefugnis des Verwaltungsgerichtes nach § 279 Abs 1 BAO erfasst zweifelsfrei auch die Befugnis, eine meritorische Entscheidung der Abgabenbehörde über einen nach Ansicht des Verwaltungsgerichtes unzulässigen Antrag dahingehend abzuändern, dass der Antrag als unzulässig zurückgewiesen wird.

Ob es sich dabei um einen unzulässigen Antrag (wie etwa einen bei der Abgabenbehörde gestellten Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens oder auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand) handelt, über den die Abgabenbehörde meritorisch entschieden hat, oder um eine bei zweistufigem Instanzenzug in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereichs der Gemeinden vorgesehene Berufung, über welche die Abgabenbehörde zweiter Instanz meritorisch entschieden hat, ist nicht ausschlaggebend.

Hat das Verwaltungsgericht daher im Revisionsfall die von der Revisionswerberin mit Berufung bekämpfte Erledigung des Bürgermeisters als Nichtbescheid gesehen, weil es diese Erledigung an eine bestimmte im Zeitpunkt der Erledigung nicht mehr bestehende Verlassenschaft gerichtet ansah, und die Berufung deshalb als unzulässig gewertet, so hat es folgerichtig im Rahmen seiner Änderungsbefugnis nach § 279 Abs 1 BAO mit Erkenntnis den vor ihm bekämpften, über die Berufung meritorisch absprechenden Bescheid des Gemeinderates abgeändert.

Die bloße Anführung „Rechtsnachfolger“ kann die Bezeichnung der konkreten Person des Rechtsnachfolgers im Bescheidspruch nicht ersetzen. Dergestalt wird mit der Anführung „Verlassenschaft nach W.S. Rechtsnachfolger“ im zum Bescheidspruch zählenden Adressfeld im Revisionsfall die Verlassenschaft nach Dr. W.S. angesprochen.

Entscheidung: VwGH 29. 4. 2019, Ra 2019/16/0091.

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