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BFG: Vermietung einer Schifffahrtslände führt zu Einkünften aus Vermietung und Verpachtung

Wer investiert, verliert das Eigentum am Investitionsgut. Wird daher Sach- oder Realkapital in ein Unternehmen investiert, geht das Eigentum am Investitionsgut vom Investor auf dieses Unternehmen über. Wer einem Dritten gegen Entgelt gestattet, sein Schiff an der eigenen Lände zu verheften, verliert damit nicht das Eigentumsrecht. Es wird dem Dritten bloß das Recht eingeräumt, einen Teil der Schifffahrtslände nur für eigene Zwecke zu gebrauchen.

Entscheidung: BFG 10. 7. 2019, RV/7104839/2018, Revision nicht zugelassen.

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