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Der Unterhaltsabsetzbetrag ist an die tatsächliche Leistung des Unterhalts geknüpft. Der Steuerpflichtige hat diesbezüglich einen Zahlungsnachweis durch Vorlage schriftlicher Unterlagen zu erbringen. Der Gesetzeswortlaut und die Erläuterungen zur Regierungsvorlage (463 BlgNR 18. GP, 9) stellen auch klar, dass es auf die Leistung des Unterhalts und nicht nur auf die Verpflichtung dazu ankommt.
⇒ Zum vollständigen Entscheidungstext.