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BFG Verfahrens- und Organisations­recht

Keine Säumnisbeschwerde bei Erledigung einer Anmeldung zu FinanzOnline

(Bild: © iStock) (Bild: © iStock)

Eine Anmeldung nach § 3 FOnV 2006 zielt auf einen behördlichen Realakt, nämlich die Zurverfügungstellung der Zugangsmöglichkeiten zum FinanzOnline-Verfahren. Aus der Verordnung ist nicht abzuleiten, dass über eine Anmeldung mit Bescheid abzusprechen wäre (vgl dazu zB BFG 15. 2. 2019, RS/2100005/2019).

Der VwGH hat bereits mehrfach ausgesprochen, dass die Voraussetzungen für eine Säumnisbeschwerde dann nicht vorliegen, wenn die Verpflichtung der Behörde nicht auf die Erlassung einer verwaltungsbehördlichen Entscheidung (eines Bescheides), sondern auf eine sonstige (faktische) Leistung (Amtshandlung) gerichtet ist.

Nichts Anderes gilt für das Säumnisverfahren vor dem BFG. Das BFG kann § 1 BFGG zufolge nur eine rechtsprechende Tätigkeit entfalten. Aus dem Titel der Verletzung der Entscheidungspflicht kann das BFG daher nur angerufen (und zuständig) werden, wenn die Verwaltungsbehörde mit einer gegenüber der Partei zu erlassenden Sachentscheidung in Verzug gerät. Das BFG verfügt jedoch über keine Zuständigkeit zur Setzung von Realakten, wie eben zB der Erteilung eines FinanzOnline-Zugangs. Das BFG könnte daher das nunmehr mit Säumnisbeschwerde begehrte Verhalten, nämlich die Erteilung eines Zuganges zur Nutzung von FinanzOnline, im Falle einer Stattgabe der Beschwerde an Stelle der belangten Behörde tatsächlich gar nicht setzen.

Der behördlichen Säumigkeit könnte das BFG somit im vorliegenden Fall nur in einer der beiden denkmöglichen Erledigungsrichtungen, nämlich durch Erlassung eines abschlägigen Bescheides, nicht aber in Stattgebung der Säumnisbeschwerde durch Einräumung des FinanzOnline-Zugangs begegnen.

Der aus der „Anmeldung zu FinanzOnline/Unternehmensserviceportal“ gegenüber der Abgabenbehörde erwachsende Erledigungsanspruch ist daher mit dem Instrument der Säumnisbeschwerde nicht verfolgbar.


Entscheidung: BFG 21. 2. 2019, RS/2100003/2019 (Revision nicht zugelassen).


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