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BFG: Gebühren, Anspruchszinsen & Vorlageanträge via Mail

Das Bundesfinanzgericht in Wien. (Bild: © Linde Verlag) Das Bundesfinanzgericht in Wien. (Bild: © Linde Verlag)

Gebühr für Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht – Wirksamkeit der Verfahrenshilfe auch für den Vertreter der Verfahrenshilfe genießenden Partei

Mit der Bewilligung der Verfahrenshilfe fällt rückwirkend die Gebührenpflicht für die Beschwerde auch für den Vertreter der gebührenbefreiten Partei weg.

Entscheidung: BFG 4. 6. 2019, RV/7103440/2018, Revision zugelassen.

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Anspruchszinsen: Objektive Anspruchsfolge

Anspruchszinsen iSd § 205 BAO (BGBl I 2000/142) sind eine objektive Rechtsfolge, um (mögliche) Zinsvorteile oder Zinsnachteile auszugleichen, die sich aus unterschiedlichen Zeitpunkten der Abgabenfestsetzung ergeben (VwGH 24. 9. 2008, 2007/15/0175).

Anspruchszinsenbescheide sind an die Stammabgabenbescheide gebunden. Wenn sich diese nachträglich als rechtswidrig erweisen und abgeändert oder aufgehoben werden, sind neue, an die geänderten Stammabgabenbescheide gebundene Anspruchszinsenbescheide zu erlassen (VwGH 5. 9. 2012, 2012/15/0062).

Wegen der genannten Bindung ist der Zinsenbescheid nicht (mit Aussicht auf Erfolg) mit der Begründung anfechtbar, der maßgebende Einkommensteuer-(Körperschaftsteuer-)Bescheid sei inhaltlich rechtswidrig.

Entscheidung: BFG 18. 6. 2019, RV/2100627/2019, Revision nicht zugelassen.

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Mit Mail eingebrachter Vorlageantrag

Ein mit Mail eingebrachter Vorlageantrag ist kein der Entscheidungspflicht unterliegendes Anbringen. Wird daher ein Vorlageantrag mit Mail eingebracht, ist das Beschwerdeverfahren einzustellen.

Entscheidung: BFG 16. 7. 2019, RV/7103060/2015, Revision nicht zugelassen.

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