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Der Zeitpunkt der Erstellung der Bilanz ist nur wesentlich für „werterhellende“ Umstände. „Wertbeeinflussende“ Umstände, die zwischen Bilanzstichtag und dem Tag der Bilanzerstellung eintreten, sind nicht zu berücksichtigen.
Es ist lediglich die spätere bessere Einsicht über die am Bilanzstichtag bestehenden Verhältnisse („werterhellende“ Umstände) zu berücksichtigen. Als „werterhellend“ („wertaufhellend“) sind jene Umstände zu berücksichtigen, die zum Bilanzstichtag bereits objektiv vorlagen und nach dem Bilanzstichtag, aber vor dem Tag der Bilanzerstellung bekannt oder erkennbar wurden.
Nicht wertaufhellend, sondern wertbegründend bzw wertbeeinflussend und damit nicht zu berücksichtigen sind solche Umstände, die am Bilanzstichtag objektiv nicht vorlagen; dazu zählen insbesondere nach dem Bilanzstichtag getroffene Dispositionen Dritter (VwGH 18. 10. 2018, Ra 2017/15/0085).
Für die Bewertung von Forderungen sind die Verhältnisse am Bilanzstichtag maßgeblich. Es ist Aufgabe des Steuerpflichtigen, in schlüssiger Weise darzustellen, warum bis zum Stichtag konkret in Bezug auf die in Rede stehenden Forderungen wertbeeinflussende Umstände eingetreten sind, die die behauptete Wertminderung rechtfertigen könnten (VwGH 4. 2. 2009, 2006/15/0151).
⇒ Zum vollständigen Entscheidungstext.