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Das im Befreiungstatbestand des § 30 Abs 2 Z 1 lit b EStG normierte Mindesterfordernis eines durchgehenden Hauptwohnsitzes von fünf Jahren innerhalb der letzten zehn Jahre vor der Veräußerung muss zum Zeitpunkt der Veräußerung, das ist das schuldrechtliche auf die Eigentumsübertragung ausgerichtete Rechtsgeschäft, erfüllt sein.
Auch umfangreiche Sanierungsmaßnahmen an einem bestehenden Gebäude begründen nicht die Anwendung der Befreiungsbestimmung der „Veräußerung von selbst hergestellten Gebäuden“ gemäß § 30 Abs 2 Z 2 EStG.
⇒ Zum vollständigen Entscheidungstext.