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§ 19 Abs 4 FinStrG ordnet durch die Vorgabe, den Wertersatz auf jene Personen aufzuteilen, die das Finanzvergehen begangen haben, für den Fall mehrerer Schuldsprüche die anteilsmäßige Minderung des Wertersatzes zwingend an.
Wird der Wertersatz iSd § 19 Abs 4 FinStrG mehreren Personen anteilsmäßig auferlegt, darf die Summe der anteilig auszusprechenden Wertersatzstrafen den gemäß § 19 Abs 3 FinStrG zu bestimmenden Betrag nicht übersteigen.
Ist den Entscheidungsgründen die Berechnungsgrundlage für den Wertersatz (§ 19 Abs 3 FinStrG) in tatsächlicher Hinsicht nicht zu entnehmen, leidet das Urteil an Nichtigkeit aus § 281 Abs 1 Z 11 Fall 1 StPO.
⇒ Zum vollständigen Entscheidungstext.