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Mindestkörperschaftsteuerpflicht auch bei Scheinunternehmen

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Die Mindestkörperschaftsteuerpflicht wird auch durch die bescheidmäßige Feststellung, dass die GmbH als ein Scheinunternehmen gemäß § 8 SBBG gilt, nicht berührt.

Sachverhalt

Im vorliegenden Fall schrieb das Finanzamt der beschwerdeführenden Partei Vorauszahlungen an Mindestkörperschaftsteuer für 2018 und Folgejahre iHv 625 Euro vor. Gegen diesen Bescheid wurde von der beschwerdeführenden Partei argumentiert, dass diese vom Finanzamt mittels Feststellungsbescheid vom 9. 8. 2017 als Scheinunternehmen gemäß § 8 Sozialbetrugsbekämpfungsgesetz (SBBG) qualifiziert worden war und es sich bei der GmbH daher nicht um eine unbeschränkt steuerpflichtige Kapitalgesellschaft handle, wie im angefochtenen Bescheid vom Finanzamt angenommen. Die GmbH sei lediglich bis zum Abschluss des Konkursverfahrens noch im Firmenbuch eingetragen, eine vorausgreifende Löschung sei nicht möglich. Durch die Vorschreibung der Körperschaftsteuer werde die Masse belastet und insofern verringert, als dadurch für die Gläubiger bzw Massegläubiger ein geringerer Betrag zur Verfügung stehe. Die Vorschreibung der Körperschaftsteuer erfolge aufgrund der Qualifikation als Scheinunternehmen zu Unrecht und werde dadurch eine Steuerlast erzeugt, die insgesamt alle Gläubiger schlechter stelle.

Rechtliche Würdigung des BFG

Das BFG führte in seiner Entscheidung an, dass die unbeschränkte Steuerpflicht erst mit dem Untergang der Rechtspersönlichkeit der Kapitalgesellschaft (§ 4 Abs 2 KStG) ende und die Mindestkörperschaftsteuerpflicht somit auch nach Insolvenzeröffnung weiterbestehe (VwGH 22. 2. 1995, 95/15/0016; Achatz/Kirchmayr, KStG (2011) § 24 Tz 79 mwN; Lang/Rust/Schuch/Staringer, KStG² (2016) § 24 Tz 75 mwN).

Die Steuerpflicht ende erst mit vollständiger Abwicklung der Insolvenz und werde auch durch die bescheidmäßige Feststellung, dass die GmbH als ein Scheinunternehmen gemäß § 8 SBBG gelte, nicht berührt (vgl Knechtl, Das Feststellungs­verfahren nach § 8 SBBG, SWK 7/2016, 403 [410]).

Da zur Frage, ob die Feststellung, dass ein Unternehmen gemäß § 8 SBBG als Scheinunternehmen gilt, Einfluss auf die Mindestkörperschaftsteuer hat, bisher noch keine Rechtsprechung des VwGH vorliegt, wurde die ordentliche Revision zugelassen.

Entscheidung: BFG 26. 9. 2018, RV/7104150/2018 (Revision zulässig)

 

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