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Dr. Martin Vock, LL.M., ist Abteilungsleiter der Abteilung für Abgabenverfahrens- und Exekutionsrecht im Bundesministerium für Finanzen. ((Bild: © Martin Vock) Dr. Martin Vock, LL.M., ist Abteilungsleiter der Abteilung für Abgabenverfahrens- und Exekutionsrecht im Bundesministerium für Finanzen. ((Bild: © Martin Vock)

Am 1. März 2017 übernahm Dr. Martin Vock die Abteilung Abgabenverfahrens- und Exekutionsrecht im BMF. Davor trat er nach seiner Tätigkeit als Universitätsassistent bei o. Univ.-Prof. Werner Doralt an der Universität in Wien am 1. März 2005 in die Finanzverwaltung ein und war nach seiner Ausbildung am damaligen Finanzamt Wien 21/22 Betriebsprüfer in der Großbetriebsprüfung Wien für Körperschaften. 2008 wechselte er in die Abteilung für Steuerpolitik und Abgabenlegistik des Bundesministeriums für Finanzen, die er seit 1. Mai 2012 stellvertretend leitete.

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BFGjournal: Nun leiten Sie bereits seit über einem Jahr die „BAO-Abteilung“. Wie geht es Ihnen? Wie war der Umstieg bzw der Wechsel vom materiellen Ertragsteuerrecht bzw von der Steuerpolitik zur Legistik im Verfahrensrecht?

Martin Vock: Nach nunmehr bereits eineinhalb Jahren seit der Gründung der Abteilung haben sich die Abläufe halbwegs eingespielt. Ich habe großes Glück, dass ich ein Team aus exzellenten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern zusammenstellen durfte, die tagtäglich Großartiges leisten. Das gilt nicht nur für mein Team im BMF, sondern ganz besonders auch für die Kolleginnen und Kollegen im bundesweiten Fachbereich SVE. Was meine eigene inhaltliche Neuausrichtung betrifft, ist der Wechsel nicht so tiefgreifend, wie er vielleicht auf den ersten Blick erscheinen mag. Beispielsweise werden Sie in den Regelungen betreffend die begleitende Kontrolle einige Aspekte vorfinden, die Ihnen aus der körperschaftsteuerlichen Gruppenbesteuerung bekannt vorkommen könnten.

Dr. Martin Vock ist Lehrbeauftragter an der Fachhochschule Campus Wien, Fachautor und Vortragender. (Bild: © Linde Verlag)
Dr. Martin Vock ist Lehrbeauftragter an der Fachhochschule Campus Wien, Fachautor und Vortragender. (Bild: © Linde Verlag)

BFGjournal: Sie arbeiten federführend in vielen Projekten. Können Sie uns darüber etwas erzählen?

 Martin Vock: Generell zeichnet sich die Arbeitsweise im BMF durch eine starke Orientierung in Richtung professionelles Projektmanagement aus. Auch was das Projektmanagement betrifft, kann ich auf viele Erfahrungen aus meiner vorherigen Tätigkeit in der Abteilung für Steuerpolitik und Abgabenlegistik zurückgreifen. Neu ist vor allem, dass das Verfahrensrecht als wesentlicher Inhalt bei der Konzeption von Legistikprojekten bereits von Anfang an mitbedacht wird und meiner Abteilung vielfach eine tragende Rolle bei der Erarbeitung von Konzeptions- und Umsetzungsprojekten zugedacht wird.

BFGjournal: Ein Projekt lautet „Reform der Bundesabgabenordnung (BAO)“. Was erwartet uns hier?

Martin Vock: Dabei geht es um die Umsetzung der verfahrensrechtlichen Aussagen des aktuellen Regierungsprogramms. Diese wurden in Projektaufträge mit konkreten Zeitvorgaben umgesetzt. So wird sichergestellt, dass alle betroffenen Stellen im BMF an der Umsetzung mitwirken und dass eine gemeinsame Sichtweise im Projekt hergestellt wird. Erwarten Sie also bitte aufgrund des Projekttitels keine „BAO 2020“.

BFGjournal: Das Beschwerdeverfahren vor dem BFG hat nach den Bestimmungen der BAO, somit einem Gesetz, das typischerweise auf (weisungsunterworfene) Verwaltungsbehörden zugeschnitten ist, zu erfolgen. Würden Sie ein eigenes, speziell auf die Bedürfnisse eines Gerichts zugeschnittenes Verfahrensgesetz, ähnlich dem VwGVG bzw der Finanzgerichtsordnung in Deutschland, begrüßen?

Martin Vock: Die derzeitige Rechtslage ist natürlich vor allem historisch erklärbar. Ich habe bereits zu einigen Fragen einen Diskussionsprozess mit Vertreterinnen und Vertretern des BFG begonnen, den ich in den kommenden Monaten selbstverständlich fortsetzen werde. Für Verbesserungsvorschläge bin ich sehr offen. Ein wichtiges Anliegen ist es, die Verfahren vor dem BFG zu beschleunigen. Die derzeitigen Verfahrensdauern sind den Abgabepflichtigen vielfach nicht mehr zumutbar.

BFGjournal: Bei Entscheidungen des BFG, die von den Bescheiden der Abgabenbehörden abweichen, bereitet mitunter die Abgabenberechnung Schwierigkeiten, da nach Meinung zahlreicher Richterinnen bzw Richter das zur Verfügung stehende Programm eher schwerfällig wirkt. In Deutschland ist in derartigen Fällen eine Delegierung der Abgabenberechnung an die Abgabenbehörden möglich. [2] Ist eine ähnliche Regelung auch in Österreich realistisch?

Martin Vock: Ich kenne das Problem und kann den Standpunkt der Richterinnen und Richter des BFG sehr gut verstehen. Leider ist die deutsche Rechtslage aus meiner Sicht ein äußerst schlechtes Vorbild und sollte keinesfalls in das österreichische Recht übernommen werden. In dem bereits angesprochenen Dialog mit dem BFG wird das einer der Inhalte sein, für den wir gemeinsam eine sinnvolle Lösung erarbeiten werden.

BFGjournal: Kürzlich wurden das Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetz 2018 sowie das Jahressteuergesetz 2018 kundgemacht. Wie war Ihre Abteilung daran beteiligt?

Martin Vock: Für das datenschutzrechtliche Paket hat meine Abteilung gemeinsam mit der Abteilung für Finanzstrafrecht die erforderlichen steuerlichen Gesetzesänderungen in der BAO, dem FinStrG und der AbgEO erarbeitet. Das war eine große Herausforderung, vor allem weil zu dem Zeitpunkt zu dem wir den Novellierungsbedarf festlegen mussten, vieles noch gänzlich unklar war. Insbesondere war damals noch nicht absehbar, wie grundlegende aber schwer verständliche Artikel der DSGVO auszulegen sind oder wie das allgemeine Datenschutzrecht im DSG noch geändert würde. Ganz wesentliche Änderungen des DSG sind ja erst am 20. 4. 2018 im Plenum des Nationalrats vorgenommen worden. Ich bin davon überzeugt, dass uns das Thema Datenschutzrecht noch länger intensiv beschäftigen wird.

Das Jahressteuergesetz 2018 hatte einen wesentlichen Schwerpunkt im Verfahrensrecht. Mit der Einführung der begleitenden Kontrolle, der Ausweitung des Advance Ruling und der Ermöglichung der Steuerentrichtung mittels SEPA-Lastschrift sind bereits wesentliche Punkt aus dem aktuellen Regierungsprogramm in der BAO umgesetzt worden. Hinzu kamen die Änderung der Missbrauchsbestimmung, die Umsetzung eines VfGH-Erkenntnisses und weitere Anpassungen, ua auch im BFGG.

Dr. Angela Stöger-Frank, die Leiterin des Evidenzbüros des BFG, im Interview mit Dr. Martin Vock. (Bild: © Linde Verlag)
Dr. Angela Stöger-Frank, die Leiterin des Evidenzbüros des BFG, im Interview mit Dr. Martin Vock. (Bild: © Linde Verlag)

BFGjournal: Wird die begleitende Kontrolle als Nachfolgerin des nur wenig in Anspruch genommenen „Horizontal Monitoring“ über kurz oder lang herkömmliche Außenprüfungen obsolet machen oder weiterhin nur wenigen Unternehmen vorbehalten bleiben?

Martin Vock:Zuerst möchte ich klarstellen, dass die zahlenmäßige Inanspruchnahme von „Horizontal Monitoring“ keinerlei Rückschlüsse auf die Attraktivität der begleitenden Kontrolle erlaubt: „Horizontal Monitoring“ war ein zeitlich begrenzter Pilotversuch ohne jegliche legistische Begleitung. Dieser Pilotversuch hat es der Finanzverwaltung, den Unternehmen und den Beratern erlaubt, wichtige Erkenntnisse zu gewinnen, die in die gesetzliche Ausgestaltung der begleitenden Kontrolle eingeflossen sind.

Die begleitende Kontrolle ist eine gleichwertige Alternative zur Außenprüfung, die sowohl Vor- als auch Nachteile im Vergleich zur herkömmlichen Außenprüfung aufweist. Der Unternehmer muss vor einer allfälligen Antragstellung die Vor- und Nachteile gegeneinander abwägen. Generell ist festzuhalten, dass sich die begleitende Kontrolle nicht für alle Unternehmen eignet, weil die „steuerliche Zuverlässigkeit“ ein wesentliches Kriterium ist, das nicht alle Unternehmer erfüllen können oder wollen.

BFGjournal: Wird sich aufgrund der Änderung des § 22 BAO durch das Jahressteuergesetz 2018 in der Praxis im Bereich des Missbrauchs Entscheidendes ändern?

Martin Vock: Die bisherige Missbrauchsvorschrift ist seit dem Jahr 1934 unveränderter Gesetzeswortlaut (§ 6 Abs 1 und 2 Steueranpassungsgesetz 1934 wurden in § 22 BAO wortwörtlich übernommen). Die Rechtsfortbildung ist ausschließlich durch die Höchstgerichte vorgenommen worden (namentlich durch den VwGH und den EuGH). Bei der aktuellen Gesetzesänderung wurde auf die bisherige Rechtsprechung so weit wie möglich Rücksicht genommen. Den eindeutigen unionsrechtlichen Vorgaben musste aber selbstverständlich auch Rechnung getragen werden. Insofern ist selbstverständlich
zu erwarten, dass sich auch die Judikatur des VwGH zum Missbrauch ändern wird.

BFGjournal: Der Zuständigkeitsbereich der BAO-Abteilung lässt auf den ersten Blick keinen großen Einfluss des Unionsrechts erwarten. Gehen Sie davon aus, dass das auf absehbare Zeit so bleiben wird?

Martin Vock: Ich denke, der erste Eindruck täuscht. Abgesehen vom EU-Vollstreckungsamtshilfegesetz, für das meine Abteilung auch zuständig ist, sind wir vielfach mit unionsrechtlichen Vorgaben konfrontiert – zB im bereits angesprochen Datenschutzrecht oder bei der Neuregelung des Missbrauchstatbestands. Derzeit arbeiten wir intensiv an der Umsetzung der EU-Streitbeilegungsrichtlinie. Das ist die erste Richtlinie, die faktisch ausschließlich steuerliches Verfahrensrecht beinhaltet. Sie sieht eine verpflichtende Schiedsgerichtsbarkeit bei grenzüberschreitenden Streitfragen zwischen
EU-Mitgliedstaaten vor, die nicht durch Verständigungsverfahren geklärt werden können. Diese Richtlinie stellt für die Finanzverwaltung in vielerlei Hinsicht eine große Herausforderung dar. Weitere Gesetzgebungsvorhaben der EU mit Auswirkungen auf das Verfahrensrecht sind dem Vernehmen nach bereits in Ausarbeitung.

BFGjournal: Wo sehen Sie in naher Zukunft die größten Veränderungen im Zuständigkeitsbereich Ihrer Abteilung?

Martin Vock: Es klingt zwar nach einem abgedroschenen Schlagwort, aber tatsächlich hat die Digitalisierung meiner Ansicht nach das Potenzial, die Abgabenverwaltung und damit auch das Abgabenverfahren binnen weniger Jahre grundlegend zu verändern. Wir werden sämtliche Amtswege nur mehr elektronisch erledigen, die Abläufe in den Behörden und Gerichten werden auf elektronische Verfahren ausgerichtet sein. Was die (verfahrens) rechtlichen Aspekte der Digitalisierung betrifft, wartet noch einiges an Arbeit auf uns.

BFGjournal nachgefragt:

Mein Ziel für heuer ist …

öfters Geige zu spielen.

Welches Buch lasen Sie zuletzt?

Der Trafikant, ein Roman des österreichischen Autors Robert Seethaler, der im Wien der Zwischenkriegszeit spielt.

Das größte Vergnügen für mich ist

mit meinem Sohn Duplo-Türme zu bauen.

Welche Persönlichkeit würden Sie gerne näher kennen lernen?

Ich liebe russische Kunst und würde gerne den Komponisten Igor Strawinsky und den Maler Wassily Kandinsky näher kennen lernen.

Nach der Arbeit ….

freue ich mich auf die Zeit mit meiner Frau und unserem Sohn

[1] UA Mit-Hrsg von Renner/Strimitzer/Vock, KStG und Co-Autor des demnächst in 7. Aufl. erscheinenden „Casebook Steuerrecht“.

[2] Vgl § 100 Abs 2 zweiter Satz FGO.

[3] §§ 153a BAO.

Der Linde Verlag ist tätig im Bereich Recht, Wirtschaft und Steuern. Ein besonderer Schwerpunkt liegt dabei auf dem Steuerrecht. Erfahren Sie hier mehr über die Verlagsgeschichte, die Programmstruktur und die Kooperationspartner des Hauses.