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Neue Rechtssätze des BFG im Überblick

Das Bundesfinanzgericht in Wien. (Bild: © Linde Verlag) Das Bundesfinanzgericht in Wien. (Bild: © Linde Verlag)

Verfahren

  • Verspäteter Vorlageantrag ist zurückzuweisen (hier: 1 Tag nach Fristablauf)
    • Entscheidung: BFG 31. 8. 2018, RV/7103660/2018 (Revision nicht zulässig).
    • Norm: § 260 Abs 1 BAO.
    • Rechtssatz: Beschwerden und Vorlageanträge sind fristgerecht, wenn sie spätestens am letzten Tag der Frist eingebracht werden (Ritz, BAO 6, § 260, Tz 21 bezüglich Bescheid- und Maßnahmenbeschwerden ohne weitere Nachweise).
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  • Keine Aussetzung der Einhebung nach § 212a BAO wegen Revision an den VwGH
    • Entscheidung: BFG 27. 8. 2018, RV/2101381/2017 (Revision nicht zulässig).
    • Norm: § 212a BAO.
    • Rechtssatz: Eine Aussetzung der Einhebung gemäß § 212a BAO kann nur bewilligt werden, wenn eine Bescheidbeschwerde anhängig ist. Die Revision an den VwGH stellt keine Bescheidbeschwerde dar.
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  • § 9 BAO: Schuldhafte Pflichtverletzung durch Überlassung sämtlicher einlangender Mittel an die Bank
    • Entscheidung: BFG 4. 7. 2018, RV/2100709/2018 (Revision nicht zulässig).
    • Norm: § 9 Abs 1 BAO.
    • Rechtssatz: Bedient sich ein gesetzlicher Vertreter einer Gesellschaft einer Vertragsgestaltung, die es ihm von vornherein nicht erlaubt, bei der Gesellschaft eingehende Mittel anteilig auch für die Abgabenentrichtung zu verwenden, ist ihm eine schuldhafte Pflichtverletzung im Sinne des § 9 BAO anzulasten (siehe VwGH  6. 7. 2006, 2006/15/0032).
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  • Prämie für die Anschaffung einer Registrierkasse oder eines Kassensystems im Sinne des § 131b BAO: Technische Sicherheitseinrichtung im Sinne des § 131b Abs 2 BAO als Prämienvoraussetzung bei Antragstellung
    • Entscheidung: BFG 2. 8. 2018, RV/7103038/2018 (Revision nicht zulässig).
    • Norm: § 131b BAO.
    • Rechtssatz: Der Prämienanspruch für eine im Kalenderjahr 2015 oder 2016 angeschaffte Erfassungseinheit („bei Anschaffung eines neuen Systems“) setzt – Gegenteiliges ist dem Gesetz nicht zu entnehmen – konkludent voraus, dass zum Zeitpunkt der Geltendmachung der Prämie (das ist die Antragstellung in der jeweiligen Einkommen-, Körperschaftsteuer- oder Einkünftefeststellungserklärung 2015 oder 2016) die Voraussetzungen des § 131b BAO auch hinsichtlich der technischen Sicherheitseinrichtung bereits (allenfalls erst durch zwischenzeitige Umrüstung) erfüllt waren (andernfalls Geltendmachung der Prämie erst im Kalenderjahr, in dem die Umrüstung begonnen wurde), wobei die Umrüstung in jedem Fall rechtzeitig vor dem 1. 4. 2017 erfolgt sein muss. Es ist dem Gesetzgeber nämlich nicht zu unterstellen, dass er eine Prämie bei Anschaffung eines Systems zur elektronischen Aufzeichnung der Barumsätze bereits dann gewähren wollte, wenn dieses System nicht „im Sinne des § 131b der Bundesabgabenordnung“ ausgerüstet ist und möglichweise keine (rechtzeitige) Umrüstung zur Erfüllung der gesetzlichen Verpflichtung zur Sicherheitseinrichtung folgt.
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Finanzstrafverfahren

  • Fahrlässige Verkürzungen österreichischer Abgaben durch einen Fahrzeughändler, welcher mit Unterstützung eines deutschen Steuerberaters eine Niederlassung in Deutschland vortäuscht und deutsche Abgaben vermeiden will
    • Entscheidung: BFG 11. 7. 2018, RV/5300010/2016 (Revision nicht zulässig).
    • Norm: § 34 Abs 1 FinStrG.
    • Rechtssatz: Ist im Zweifel zu Gunsten für einen Beschuldigten von einer angestrebten Vermeidung deutscher Abgaben auszugehen, weil der insoweit grob fahrlässig handelnde Unternehmer irrtümlich von einer Niederlassung bzw Betriebsstätte an der Anschrift seines ihn darin bestärkenden deutschen Steuerberaters bzw von in Deutschland steuerbaren und steuerpflichtigen Umsätzen ausgegangen war, ist auch hinsichtlich der tatsächlich durch sein Handeln verkürzten österreichischen Abgaben nur eine (grob) fahrlässige Verkürzung nach § 34 Abs 1 FinStrG strafbar.
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ESt: Außergewöhnliche Belastungen

  • Unwetterschäden an einem Wochenend- bzw Ferienhausgrundstück (Zweitwohnsitz) führen nicht zu einer außergewöhnlichen Belastung
    • Entscheidung: BFG 12. 6. 2018, RV/6100569/2017 (Revision nicht zulässig).
    • Norm: § 34 Abs 6 EStG.
    • Rechtssatz: Ein Wochenend- oder Ferienhaus (Zweitwohnsitz) ist im Allgemeinen ein Luxusgut ohne objektive Lebensnotwendigkeit. Damit zusammenhängende Kosten erwachsen daher regelmäßig nicht als iSd § 34 Abs 3 EStG zwangsläufig.
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  • Außerbetriebliche Versorgungsrente ohne Steigerung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit beim Empfänger nicht steuerbar
    • Entscheidung: BFG 8. 8. 2018, RV/5100135/2018 (Revision zulässig).
    • Normen: §§ 18 Abs 1 Z 1 EStG, 29 Z 1 EStG und 34 EStG
    • Rechtssatz: Wenn durch die Zahlung eines Mehraufwandes für die Pflege der Übergeber eines Betriebes durch die Übernehmer (mit Barwert kleiner als 75 % des Wertes eines übertragenen Betriebes) nach den gesetzlichen Anordnungen beim Zahler dieser außerbetrieblichen Versorgungsrente eine Sonderausgabe und beim Empfänger wiederkehrende Bezüge anzunehmen sind, sind diese (fingierten) Bezüge mangels tatsächlicher Steigerung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der zu pflegenden Übergeber nicht steuerbar (VfGH 7. 12. 2006, B 242/06). Dies gilt insbesondere auch deshalb, weil die tatsächlich erfolgten Pflegemehraufwendungen hier auch außergewöhnliche Belastungen iSd § 34 EStG dem Grunde nach darstellen (VwGH 18. 10. 2012, 2009/15/0148).
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  • Wohnort iSd § 34 Abs 8 EStG 1988
    • Entscheidung: BFG 6. 8. 2018, RV/5100321/2016 (Revision nicht zulässig).
    • Norm: § 34 Abs 8 EStG.
    • Rechtssatz: Der Wohnort iSd § 34 Abs 8 EStG befindet sich bis zur nachweislichen Aufgabe dieses Wohnortes, zB durch Begründung eines eigenen Familienwohnsitzes in jener Gemeinde, in der sich der ursprüngliche Familienwohnort befindet, an dem die unterhaltsberechtigte Person die grundsätzliche Möglichkeit hat, an der familiären Haushaltsführung und Verpflegung teilzunehmen. Wenn die unterhaltsberechtigte Person diesem ursprünglichen Familienhaushalt nicht mehr angehört, kann durch die auswärtige Berufsausbildung auch kein Mehraufwand iSd § 34 Abs 8 EStG entstehen.
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ESt: Veranlagungsfreibetrag

  • Kein Veranlagungsfreibetrag, wenn im Einkommen keine lohnsteuerpflichtigen Einkünfte enthalten sind (Grenzgänger)
    • Entscheidung: BFG 2. 7. 2018, RV/3100403/2013 (Revision nicht zulässig).
    • Norm: § 41 Abs 3 EStG.
    • Rechtssatz: Ein Grenzgänger erzielt keine lohnsteuerpflichtigen Einkünfte iSd § 47 Abs 1 EStG. Daher kommt bei seiner Veranlagung zur Einkommensteuer der Veranlagungsfreibetrag des § 41 Abs 3 EStG nicht zum Tragen. Diese Rechtslage stellt keine Einschränkung der Freizügigkeit von Arbeitnehmern dar.
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ESt: Pension

  • Keine Anwendung des § 124b Z 53 EStG, wenn die Abgabepflichtige sich freiwillig für die Auszahlung des Altersguthabens anstelle einer Rentenzahlung im Falle eines vorzeitigen Pensionsantritts entschieden hat
    • Entscheidung: BFG 1. 8. 2018, RV/1100079/2017 (Revision nicht zulässig).
    • Norm: § 124b Z 53 EStG.
    • Rechtssatz: Wie der VwGH bereits mehrfach ausgeführt hat, setzt § 124b Z 53 EStG voraus, dass (insbesondere bei ausländischen Pensionskassen im Hinblick auf die dortige gesetzliche Situation) den Anspruchsberechtigten keine andere Möglichkeit als die Inanspruchnahme der Pensionsabfindung eingeräumt ist (vgl VwGH 24. 5. 2012, 2009/15/0188, sowie 26. 11. 2015, 2013/15/0123). Wenn aber wie im vorliegenden Fall ein Wahlrecht bestanden hat, sich im Zuge des vorzeitigen Pensionsantritts für eine lebenslängliche Altersrente oder einen einmaligen Bezug des Altersguthabens zu entscheiden, bestand eine freie Wahlmöglichkeit zwischen zwei gleichrangig eingeräumten Ansprüchen (vgl ua VwGH 29. 3. 2017, Ra 2015/15/0033).
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  • Grenzbetrag beim Pensionistenabsetzbetrag
    • Entscheidung: BFG 22. 8. 2018, RV/7102113/2017 (Revision nicht zulässig).
    • Norm: § 33 Abs 6 EStG.
    • Rechtssatz: Aus dem Gesetzeswortlaut des § 33 Abs 6 EStG ergibt sich eindeutig, dass die Voraussetzungen für den Pensionistenabsetzbetrag dann nicht gegeben sind, wenn die Pensionseinkünfte, somit also nicht der Gesamtbetrag der Einkünfte oder das Einkommen (somit nach Abzug von Sonderausgaben oder außergewöhnlichen Belastungen), den Betrag von 25.000 Euro übersteigen.
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Familienbeihilfe

  • Sind die Bestimmungen über die absolute Verjährung auch auf die Rückforderung von Familienbeihilfe anwendbar?
    • Entscheidung: BFG 5. 9. 2018, RV/7102238/2018 (Revision zulässig).
    • Norm: §§ 207-209 BAO.
    • Rechtssatz: Aus der Zusammenschau der Bestimmungen der §§ 2, 3 und 4 BAO kann geschlossen werden, dass auch die Rückforderung von Familienbeihilfe als Abgabenanspruch gilt und damit die Vorschriften betreffend die absolute Verjährung anwendbar sind. Weder die BAO noch das FLAG 1967 treffen eigenständige Regelungen betreffend den Zeitpunkt des Entstehens des Abgabenanspruches bei Rückforderung von Familienbeihilfe.
      Somit kommt die Generalklausel des § 4 Abs 1 BAO zur Anwendung, derzufolge der Abgabenanspruch entsteht, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Abgabepflicht knüpft. Aus § 10 Abs 2 FLAG 1967 kann geschlossen werden, dass der Anspruch auf Rückforderung von Familienbeihilfe korrespondierend hierzu ebenfalls mit Beginn des Monats entsteht, für das Familienbeihilfe zu Unrecht gewährt wurde.
      Somit ist der Rückforderungsanspruch für diejenigen Monate, die mehr als 10 Jahre vor dem Beginn des Monats, in dem der angefochtene Bescheid erlassen wurde, liegen, bereits (absolut) verjährt.
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  • Rückforderung der Familienbeihilfe mangels Fortsetzung des Studiums zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach dem Ende des Präsenzdienstes
    • Entscheidung: BFG 10. 9. 2018, RV/7102983/2018 (Revision nicht zulässig).
    • Norm: § 26 FLAG 1967.
    • Rechtssatz: Absolviert ein Kind von Jänner bis Juli den Präsenzdienst und ist im Sommersemester zwar noch im Diplomstudium inskribiert, ohne jedoch nachgewiesene Studienaktivitäten zu setzen, so wurde das Studium nicht zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach dem Ende des Präsenzdienstes fortgesetzt, wenn es sich überdies im Wintersemester vom Studium beurlauben lässt, um im November eine Beschäftigung anzunehmen.
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