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Die Zwangsläufigkeit der Kosten einer Heilbehandlung ist auch dann zu prüfen, wenn diese Kosten mit einer Behinderung im Sinne des § 35 EStG 1988 im Zusammenhang stehen. Auch § 35 EStG 1988 setzt voraus, dass der Steuerpflichtige im Zusammenhang mit seiner Behinderung außergewöhnliche Belastungen im Sinne des § 34 EStG 1988 hat.
Die Abzugsfähigkeit der in § 4 der Verordnung über außergewöhnliche Belastungen, BGBl 1996/303 idF BGBl II 2010/430 normierten Kosten der Heilbehandlung unterscheiden sich von der allgemeinen Berücksichtigung von Heilbehandlungskosten nach § 34 EStG lediglich darin, dass für diese Mehraufwendungen, soweit sie mit einer Behinderung in Zusammenhang stehen, nach § 34 Abs 6 letzter Teilstrich EStG 1988 kein Selbstbehalt im Sinne des § 34 Abs 4 EStG 1988 in Abzug zu bringen ist.
Ob diese Kosten dem Grunde nach eine außergewöhnliche Belastung darstellen und somit auch zwangsläufig erwachsen sind, ist nach der vom Verwaltungsgerichtshof zu § 34 EStG ergangenen Rechtsprechung zu den Krankheits- bzw Heilbehandlungskosten zu beurteilen.