BFG: Sind Bildschirmausdrucke über Monatssummen Grundaufzeichnungen, die den Anforderungen der BAO bzw des GebG genügen?
Grundaufzeichnungen iSd § 131 Abs 1 Z 2a BAO können bei den Wettgebühren nur solche Aufzeichnungen sein, aus denen der Abschluss des einzelnen Rechtsgeschäftes hervorgeht, dazu zählen Wettscheine, bzw deren elektronische Verfügbarkeit, und die dazugehörige Software. Bildschirmausdrucke mit Monatssummen sind keine Grundaufzeichnungen über die einzelnen vom Beschwerdeführer abgeschlossenen Rechtsgeschäfte.
Privatnutzung eines Firmen-PKW ist steuerpflichtiger Sachbezugv
Verweist das Finanzamt in der Begründung der Wiederaufnahmebescheide auf den Umstand, dass neue Lohnzettel übermittelt worden seien, vermag dieser Umstand allein eine Wiederaufnahme nicht zu begründen. Die Wiederaufnahme wird vielmehr durch die in den neuen Lohnzetteln dokumentierten neuen Tatsachen begründet.
Antrag auf Kontenschutz gemäß § 54 AbgEO, dennoch durchgeführte Überweisung durch Drittschuldner
Der Antrag auf Kontenschutz nach § 54 AbgEO ist zwar nicht befristet, setzt allerdings voraus, dass die Pfändung noch besteht. Auch ein Antrag vor dennoch durchgeführter Überweisung des gepfändeten Bankkontoguthabens durch den Drittschuldner geht ins Leere, da durch die Überweisung die Pfändung erlischt, weshalb ein Kontenschutz nicht mehr in Betracht kommt.
Rechtsrichtigkeit des nachgeholten Bescheids ist nicht Gegenstand des Säumnisbeschwerdeverfahrens
Solange §§ 148 Abs 5, 244 BAO im Einklang mit der Verfassung ein abgesondertes Rechtsmittel gegen nur das Verfahren betreffende Verfügungen als unzulässig normiert, ist es aufgrund des Verhältnisses von Rechtsmitteln und Rechtsbehelfen untereinander nicht als verfassungskonform anzusehen, dass eine verfahrensleitende Verfügung mit dem bloßen Rechtsbehelf des Aufhebungsantrags nach § 299 BAO vor Ergehen des die Angelegenheit abschließenden Sachbescheids bekämpft werden kann und sohin der Rechtsbehelf dem Abgabepflichtigen mehr Rechte verleiht als das Rechtsmittel der Bescheidbeschwerde.
Verdeckte Ausschüttung: Qualifizierung auf Anteilsinhaber-Ebene als Einlagenrückzahlung möglich
Wird der Nachweis erbracht, dass dem Anteilsinhaber tatsächlich Einlagen und nicht Gewinne zugewendet wurden, kann auf Ebene des Anteilsinhabers eine Einlagenrückzahlung vorliegen, auch wenn die Zuwendung in verdeckter Weise erfolgte. Eine unterschiedliche Behandlung von offenen und verdeckten Ausschüttungen ergibt sich weder aus gesetzlichen Vorschriften, noch aus steuersystematischen Überlegungen und auch nicht aus der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.
Verfahrenseinstellung infolge Verfolgungsverjährung betreffend Tatbeiträge einer Angestellten in Form ausgestellter „Schwarzrechnungen“
Beihilfe zu einer strafbaren Handlung ist jede Tätigkeit, die dahin zielt, die Ausführung der späteren Straftat eines anderen zu fördern. Als Beitragstäter kommt in Betracht, wer die Tatbildverwirklichung ermöglicht, erleichtert, absichert oder sonst wie fördert. Der Tatbeitrag kann durch physische oder psychische Unterstützung, somit durch Rat oder Tat, geleistet werden.
Ist bei einer Nummernlotterie mit Warengewinnen Bemessungsgrundlage der Rechtsgeschäftsgebühr vor 1. 1. 2011 der tatsächliche Gewinn oder der laut Spielplan ausbedungene Gewinn?
Rechtslage vor dem 1. 1. 2011: Es ging in UFS 27. 1. 2009, RV/0470-W/02, darum, dass die Z 7 des § 33 TP 17 Abs 1 GebG zwei Gewinnbegriffe umschreibt.
Maria Linzner-Strasser im BFGjournal zu Gast
Mag. Maria Linzner-Strasser ist Steuerberaterin und Wirtschaftsprüferin mit den Tätigkeitsschwerpunkten Unternehmens- und Konzernbesteuerung, Betriebsprüfungsverfahren, Konzernsteuer-Reporting, Digital Tax Tools und Tax Compliance sowie Leiterin Global Compliance and Reporting, Tax Accounting und Risk Advisory Services bei EY Österreich.
Unentgeltliche Betriebsübertragung auf Angehörigen und Leistung einer Abfertigung
(B. R.) – Die Beschwerdeführerin hat eine Trafik betrieben und den Betrieb aus Krankheitsgründen unentgeltlich an ihren Ehegatten übertragen. Zwischen dem Finanzamt und der Beschwerdeführerin war strittig, ob die Aufwendungen für die Abfertigung an den bisherigen Angestellten und Ehemann der Beschwerdeführerin aufzulösen wäre.
Voraussetzungen für die Gewährung eines Zuzugsfreibetrages gemäß § 103 Abs 1a EStG – Definition des Begriffes „Wissenschaft“
Da die Tätigkeit des Beschwerdeführers sowohl laut Vertrag als auch laut Auskunft der Universität jeweils zu einem Drittel aus Forschung, Lehre und Administration besteht, ist im Hinblick darauf, dass die wissenschaftliche Lehre als Teil der wissenschaftlichen Tätigkeit anzusehen ist, von einer überwiegenden (zu rund 2/3) wissenschaftlichen Tätigkeit des Beschwerdeführers auszugehen.
Keine Einnahmenschätzung, wenn lediglich Mängel im Bereich der Betriebsausgaben festgestellt worden sind
Gemäß § 184 Abs 1 BAO hat die Abgabenbehörde die Grundlagen für die Abgabenerhebung zu schätzen, soweit sie diese nicht ermitteln oder berechnen kann. Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von Bedeutung sind.
Nicht wesentlich beteiligte Gesellschafter-Geschäftsführer: kein Dienstverhältnis
Mit der Frage der Weisungsgebundenheit von nicht bzw nicht wesentlich beteiligten (Gesellschafter-)Geschäftsführern hat sich der VwGH bereits in mehreren Entscheidung auseinandergesetzt und darin Folgendes ausgeführt.











