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BFGjournal Einkommensteuer

Unentgeltliche Betriebsübertragung auf Angehörigen und Leistung einer Abfertigung

Trafik (Bild: © iStock)

(B. R.) – Die Beschwerdeführerin hat eine Trafik betrieben und den Betrieb aus Krankheitsgründen unentgeltlich an ihren Ehegatten übertragen. Zwischen dem Finanzamt und der Beschwerdeführerin war strittig, ob die Aufwendungen für die Abfertigung an den bisherigen Angestellten und Ehemann der Beschwerdeführerin aufzulösen wäre.

Entscheidung: BFG 4. 12. 2018, RV/7100055/2006

Norm: § 4 Abs 4 EStG 1988

Nach Ansicht des Finanzamts erscheine es ausgeschlossen, dass ein Arbeitgeber einem mit ihm nicht verwandten Arbeitnehmer seinen Betrieb unentgeltlich überlasse und dann auch noch eine Abfertigung bezahle.

Dem schloss sich das BFG an: Auch seiner Ansicht nach erschien es unter Hinweis auf die ständige Rechtsprechung des VwGH ausgeschlossen, dass ein Arbeitgeber einem mit ihm nicht verwandten Arbeitnehmer seinen Betrieb unentgeltlich oder gegen ein nicht angemessenes (geringes) Entgelt überlässt und dann noch eine Abfertigung bezahlt (VwGH 24. 6. 1986, 86/14/0080; 17. 1. 1989, 86/14/0008; 19. 9. 1989, 86/14/0157; 16. 4. 1991, 90/14/0104).

Die vom Finanzamt auf Sachverhaltsebene getroffene Annahme, der Ansatz einer Abfertigung aus betrieblichem Anlass zusätzlich zur unentgeltlichen Betriebsübertragung halte einem Fremdvergleich nicht stand, weil einem fremden Dritten neben der Wohltat der unentgeltlichen Betriebsübertragung nicht zusätzlich eine Abfertigungszahlung gewährt, sondern auf diese verzichtet würde, wird auch vom erkennenden Gericht unter Berücksichtigung der Lebenserfahrung und der höchstgerichtlichen Rechtsprechung geteilt.

Damit fehlt es aber an einer betrieblichen Veranlassung für die Abfertigung an den Ehemann, weil diese dem Fremdvergleich nicht standhält, der bei Leistungsbeziehungen zwischen nahen Angehörigen anzustellen ist.

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