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Ist bei einer Nummernlotterie mit Warengewinnen Bemessungsgrundlage der Rechtsgeschäftsgebühr vor 1. 1. 2011 der tatsächliche Gewinn oder der laut Spielplan ausbedungene Gewinn?

Lotto (Bild: © iStock)

Rechtslage vor dem 1. 1. 2011: Es ging in UFS 27. 1. 2009, RV/0470-W/02, darum, dass die Z 7 des § 33 TP 17 Abs 1 GebG zwei Gewinnbegriffe umschreibt.

1. Der „Grundtatbestand“ „Veranstaltungen, …. bei denen den Teilnehmern durch Verlosung Gewinste zukommen sollen“, geht bei Warenausspielungen von allen versprochenen und in den Spielbedingungen festgelegten Gewinnen aus (lit a und lit c 1. Satzteil). Aus dem Wortlaut des § 33 TP 17 Abs 1 Z 7a und lit c 1. Satzteil GebG geht eindeutig hervor, dass die Bemessungsgrundlage die nach dem Spielplan bedungenen Einsätze sind, das wurde auch in UFS 27. 1. 2009, RV/0470-W/02, so festgehalten.

2. Die Bemessungsgrundlage Gewinn in den lit b und lit c 2. Satzteil bei Geldausspielungen geht nach der Rechtslage nach BGBl 1993/965 vom tatsächlichen Gewinn aus, da durch den neuen Begriff „Glücksspiele“ der Schwerpunkt der Besteuerung auf das „Rechtsgeschäft Glücksverträge“ verlagert wurde, gleichgültig, ob diese zwischen zwei Spielern (zB Kartenspiele) oder zwischen Veranstaltern (Unternehmern) und Spielern (zB Lotterien) zustande kommen. Das Lotterie-Rechtsgeschäft kommt nicht schon mit den Spielbedingungen, sondern erst mit dem einzelnen Loskauf durch die Spieler zustande, weswegen bei Nummernlotterien mit Geldgewinnen als Bemessungsgrundlage für die Rechtsgeschäftsgebühr die Summe der auf die tatsächlich gezogenen Nummern entfallenden Gewinne heranzuziehen ist.

Wenn die Beschwerdeführerin für die von ihr veranstalteten Nummernlotterien in den Jahren 2006 bis 2010 ihrer Rechtsgeschäftsgebührenselbstberechnung die laut Spielplan ausbedungenen Gewinne zugrunde legte, handelt es sich in Bezug auf die Geldausspielungen bei der Entscheidung UFS 27. 1. 2009, RV/0470-W/02, grundsätzlich um ein neues Erkenntnis in Bezug auf die rechtliche Beurteilung von Sachverhaltselementen, in Bezug auf die Warenausspielungen um eine richtige Selbstberechnung, weswegen kein Wiederaufnahmegrund iSd § 201 Abs 2 Z 3 BAO vorliegt.

Entscheidung: BFG 4. 1. 2019, RV/7100853/2013 (Revision nicht zulässig).

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