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Verweist das Finanzamt in der Begründung der Wiederaufnahmebescheide auf den Umstand, dass neue Lohnzettel übermittelt worden seien, vermag dieser Umstand allein eine Wiederaufnahme nicht zu begründen. Die Wiederaufnahme wird vielmehr durch die in den neuen Lohnzetteln dokumentierten neuen Tatsachen begründet.
Diese neuen Tatsachen, nämlich das Vorliegen eines Sachbezugs, hat das Finanzamt in der Begründung der Einkommensteuerbescheide, auf die – zulässigerweise – in der Begründung der Wiederaufnahmebescheide verwiesen wurde, dargestellt.
Darauf, wer die (für die technische Umsetzung der Sachbezugsversteuerung im Zuge der Veranlagung für die Behörde erforderlichen) Lohnzettel, die diese neuen Tatsachen dokumentieren, erstellt hat, kommt es somit nicht an.
Ist die private Nutzung eines Dienstwagens der einzige Vorteil aus einem Dienstverhältnis, so ist dies trotzdem eine Einnahme und stellt eine steuerpflichtige Einkunft im Sinne des § 15 EStG dar. Die Sachbezugswerteverordnung BGBl II 2001/416 ist dazu heranzuziehen.
Entscheidung: BFG 27. 11. 2018, RV/7100090/2012 (Revision nicht zulässig).
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