Finanzstrafrecht Teil 2.5 – Risikovermeidung: Selbstanzeige als „goldene Brücke“ – Johannes Prillinger
Mag. Johannes Prillinger, Steuerberater und Director bei LeitnerLeitner, vermittelt finanzstrafrechtliches Basiswissen für Unternehmer. In diesem Video erklärt Mag. Prillinger die Selbstanzeige als „goldene Brücke“.
Verschärfungen bei der Selbstanzeige
Verletzt ein Unternehmer die ihn treffenden abgabenrechtlichen Verpflichtungen (verspätete Abgabe von Steuererklärungen, Nichterklärung von Einkünften oder Umsätzen, etc) und kommt es dadurch – unter Umständen auch zu einer bloß vorübergehenden – Abgabenverkürzung, können empfindliche Geldstrafen nach dem Finanzstrafgesetz, in gravierenden Fällen sogar Freiheitsstrafen drohen.
Selbstanzeige anlässlich einer Prüfung: Abgabenerhöhung
§ 29 Abs 6 FinStrG formuliert einschränkende Bedingungen für die strafaufhebende Wirkung von Selbstanzeigen, welche „anlässlich“ einer finanzbehördlichen Nachschau oder nach deren Bekanntgabe erstattet werden. Mit anderen Worten: Der Selbstanzeiger wird durch die Nachricht von der seinen Angelegenheiten zukommenden zukünftigen behördlichen Aufmerksamkeit motiviert, noch zuvor mit einer entsprechenden Eingabe tätig zu werden; der Umstand der zukünftigen behördlichen Aktivität ist für ihn Anlass, eine Selbstanzeige zu erstatten.
Wer prüft was? Selbstanzeige anlässlich einer Betriebsprüfung
Bei der Festsetzung einer Abgabenerhöhung für eine Selbstanzeige anlässlich einer Betriebsprüfung ist lediglich zu prüfen, ob die Anspruchsvoraussetzungen für eine Abgabenerhöhung nach § 29 Abs 6 FinStrG gegeben sind.