SELBSTANZEIGE | Verrechnungsweisung fehlerhaft – keine Strafbefreiung
Wie kann man steuerliche Vergehen korrigieren und dennoch straffrei bleiben? Eine strafbefreiende Selbstanzeige bietet diese Möglichkeit – jedoch nur, wenn die strengen gesetzlichen Voraussetzungen eingehalten werden. Um Straffreiheit zu erlangen, ist es entscheidend, dass die Selbstanzeige vollständig und rechtzeitig erfolgt. Im Folgenden gehen wir darauf ein, welche Voraussetzungen dabei besonders zu beachten sind und wie Sie diese Chance zur Fehlerkorrektur optimal nutzen können.
Selbstanzeigen bei WiEReG-Meldepflichtverletzungen: strafbefreiende Wirkung auch ohne Korrekturmeldung
Am 14. Januar 2025 entschied das Bundesfinanzgericht (BFG), dass die strafbefreiende Wirkung von Selbstanzeigen im Zusammenhang mit Meldepflichtverletzungen nach dem Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz („WiEReG“) nicht von einer Korrekturmeldung an die Registerbehörde abhängig ist (BFG 14.1.2025, RV/7300035/2024). Damit stellt sich das BFG gegen die Ansicht des BMF, wonach „zeitgleich“ bzw direkt nach der Selbstanzeige eine Korrekturmeldung an die Registerbehörde vorzunehmen ist. Die Entscheidung hat weitreichende Auswirkungen auf die Praxis und die Anforderungen an die „Schadensgutmachung“.
Finanzstrafrecht Teil 2.5 – Risikovermeidung: Selbstanzeige als „goldene Brücke“ – Johannes Prillinger
Mag. Johannes Prillinger, Steuerberater und Director bei LeitnerLeitner, vermittelt finanzstrafrechtliches Basiswissen für Unternehmer. In diesem Video erklärt Mag. Prillinger die Selbstanzeige als „goldene Brücke“.
Verschärfungen bei der Selbstanzeige
Verletzt ein Unternehmer die ihn treffenden abgabenrechtlichen Verpflichtungen (verspätete Abgabe von Steuererklärungen, Nichterklärung von Einkünften oder Umsätzen, etc) und kommt es dadurch – unter Umständen auch zu einer bloß vorübergehenden – Abgabenverkürzung, können empfindliche Geldstrafen nach dem Finanzstrafgesetz, in gravierenden Fällen sogar Freiheitsstrafen drohen.
Selbstanzeige anlässlich einer Prüfung: Abgabenerhöhung
§ 29 Abs 6 FinStrG formuliert einschränkende Bedingungen für die strafaufhebende Wirkung von Selbstanzeigen, welche „anlässlich“ einer finanzbehördlichen Nachschau oder nach deren Bekanntgabe erstattet werden. Mit anderen Worten: Der Selbstanzeiger wird durch die Nachricht von der seinen Angelegenheiten zukommenden zukünftigen behördlichen Aufmerksamkeit motiviert, noch zuvor mit einer entsprechenden Eingabe tätig zu werden; der Umstand der zukünftigen behördlichen Aktivität ist für ihn Anlass, eine Selbstanzeige zu erstatten.
Wer prüft was? Selbstanzeige anlässlich einer Betriebsprüfung
Bei der Festsetzung einer Abgabenerhöhung für eine Selbstanzeige anlässlich einer Betriebsprüfung ist lediglich zu prüfen, ob die Anspruchsvoraussetzungen für eine Abgabenerhöhung nach § 29 Abs 6 FinStrG gegeben sind.