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Bei der Festsetzung einer Abgabenerhöhung für eine Selbstanzeige anlässlich einer Betriebsprüfung ist lediglich zu prüfen, ob die Anspruchsvoraussetzungen für eine Abgabenerhöhung nach § 29 Abs 6 FinStrG gegeben sind. Dass es allenfalls wegen des Vorliegens eines anderen Strafaufhebungsgrundes (Rücktritt vom Versuch) gar keiner Selbstanzeige bedurft hätte, ist im Abgabenverfahren irrelevant. Anhand eines aktuellen Falles veranschaulicht Dr. Michaela Schmutzer dieses Thema in der Februarausgabe des BFGjournals.
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