Die Abschaffung des Karfreitags als Feiertag und die Neuschaffung eines persönlichen Feiertags
Nach langen, medienträchtigen Episoden der „Karfreitags-Saga“ hat der Gesetzgeber fürs Erste eine Lösung gefunden. Im Kern sieht diese Lösung so aus, dass jeder Arbeitnehmer ab 2019 aus seinem bestehenden Urlaubsanspruch einseitig einen persönlichen Feiertag in Anspruch nehmen kann. Ob diese Lösung unionsrechtskonform ist und so hält, steht auf einem anderen Blatt. Dieser Gastbeitrag von Dr. Anna Mertinz soll einen ersten Überblick und eine erste Einschätzung über die Bedeutung des Novums „persönlicher Feiertag“ für die betriebliche Praxis geben.
OGH: Feiertagsentgelt für Arbeit am Karfreitag
Auch ein Arbeitnehmer, der keiner der relevanten Kirchen iSd § 7 Abs 3 ARG idF BGBl I 2004/159 angehört, hat bei Arbeit am Karfreitag gegen seinen Arbeitgeber Anspruch auf Zahlung des Feiertagsentgelts nach § 9 Abs 5 ARG. Dieser Anspruch besteht jedoch nur dann, wenn der Arbeitnehmer zuvor vom Arbeitgeber eine Freistellung am Karfreitag gefordert hat, und der Arbeitgeber diesem Ersuchen nicht nachgekommen ist.
Karfreitag: Halbtagsregelung geplant
Aufgrund des EuGH-Urteils vom 22. 1. 2019, C-193/17, Cresco Investigation, wurde die Gewährung eines bezahlten Feiertags am Karfreitag in Österreich allein für diejenigen Arbeitnehmer, die bestimmten Kirchen angehören, als unionsrechtlich verbotene Diskriminierung wegen der Religion qualifiziert. Deshalb besteht Handlungsbedarf für Österreich.
PV-Info KW46/2017
Die Themen vom 16.11.2017 bis zum 22.11.2017:
– Der Karfreitag im österreichischen Arbeitsrecht
– Abfertigung alt: Wechsel zwischen BUAG- und Nicht -BUAG-Tätigkeit
– Voraussetzungen für das erhöhte Pendlerpauschale im Falle einer Gehbehinderung
Der Karfreitag im österreichischen Arbeitsrecht
Der Karfreitag ist ein gesetzlicher Feiertag nur für die Angehörigen der evangelischen Kirche, der altkatholischen Kirche und der evangelisch-methodistischen Kirche. Ein Arbeitnehmer, der nicht einer dieser Religionsgemeinschaften angehört, hat in dieser Regelung eine Ungleichbehandlung erblickt und es wurden daraufhin vom OGH dem EuGH Fragen zu den unionsrechtlichen Grundlagen vorgelegt.