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Der Karfreitag im österreichischen Arbeits­recht

(Bild: © iStock) (Bild: © iStock)

Der Karfreitag ist ein gesetzlicher Feiertag nur für die Angehörigen der evangelischen Kirche AB und HB, der altkatholischen Kirche und der evangelisch-methodistischen Kirche (§ 7 Abs 3 ARG). Ein Arbeitnehmer, der nicht einer dieser Religionsgemeinschaften angehört, hat in dieser Regelung eine Ungleichbe­handlung aufgrund der Religion und Weltanschauung erblickt und es wurden daraufhin vom OGH dem EuGH Fragen zu den unions­rechtlichen Grundlagen vorgelegt.

Der ganze Artikel (PV-Info 10/2017, 13) als PDF und bei Lindeonline.

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