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OGH: Feiertagsentgelt für Arbeit am Karfreitag

Karfreitag (Bild: © iStock)

Auch ein Arbeitnehmer, der keiner der relevanten Kirchen iSd § 7 Abs 3 ARG  idF BGBl I 2004/159 angehört, hat bei Arbeit am Karfreitag gegen seinen Arbeitgeber Anspruch auf Zahlung des Feiertagsentgelts nach § 9 Abs 5 ARG. Dieser Anspruch besteht jedoch nur dann, wenn der Arbeitnehmer zuvor vom Arbeitgeber eine Freistellung am Karfreitag gefordert hat, und der Arbeitgeber diesem Ersuchen nicht nachgekommen ist.


Entscheidung: OGH 27. 2. 2019, 9 ObA 11/19m.


Aufgrund des Erkenntnisses des EuGH ist davon auszugehen, dass die Normierung des Karfreitags als Feiertag bzw des Anspruchs auf Feiertagsentgelt im Fall der Arbeitsleistung an diesem Tag nur für Angehörige der evangelischen Kirchen AB und HB, der Altkatholischen Kirche und der Evangelisch‑methodistischen Kirche eine Art 21 der Grundrechtecharta widersprechende unmittelbare Diskriminierung aufgrund der Religion darstellt. In einem derartigen Fall ist das nationale Gericht gehalten, die diskriminierende nationale Bestimmung außer Anwendung zu lassen und auf die Mitglieder der benachteiligten Gruppe eben die Regelung anzuwenden, die für die Mitglieder der anderen Gruppe gilt.

Dem Kläger kommen daher in Bezug auf den Karfreitag dieselben Rechte wie den Angehörigen der in § 7 Abs 3 ARG genannten Kirchen zu, allerdings nur unter den gleichen Bedingungen. Das derzeit gültige Bezugssystem bringt es mit sich, dass sich ein Arbeitnehmer hinsichtlich seiner Religion und seines Wunsches am Karfreitag nicht zu arbeiten, gegenüber dem Arbeitgeber artikulieren muss.  Dass vom Arbeitnehmer eine „Vorinformation“ des Arbeitgebers und eine entsprechende Klarstellung verlangt werden kann, folgt schon aus der allgemeinen Treuepflicht des Arbeitnehmers. Auch wenn diese Offenlegung durch Forderung nach einer Freistellung bei Gleichbehandlung aller Arbeitnehmer bezüglich des Karfreitags ihren unmittelbaren Zweck – der Zuordnung eines Arbeitnehmers zur begünstigten Gruppe – verliert, kann aus dem Unionsrecht nur eine Gleichstellung der benachteiligten Gruppe abgeleitet werden.

Demnach steht dem Kläger ein Anspruch auf Feiertagsentgelt nur dann zu, wenn er zuvor von der Beklagten eine Freistellung für den Karfreitag, den 3. 4. 2015, gefordert hat und die Beklagte diesem Ersuchen nicht nachgekommen ist.

Da auch der Oberste Gerichtshof die Parteien nicht mit einer bisher von keiner Seite vorgebrachten Rechtsansicht überraschen darf, ist eine Erörterung und allfällige Ergänzung des Beweisverfahrens zu dieser Frage in erster Instanz erforderlich.

Zur Pressemitteilung des OGH.

(Veröffentlichung im RIS erfolgt in Kürze)

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