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Nach langen, medienträchtigen Episoden der „Karfreitags-Saga“ hat der Gesetzgeber fürs Erste eine Lösung gefunden (Änderung des Arbeitsruhegesetzes ua, BGBl I 2019/22, ausgegeben am 21. 3. 2019). Im Kern sieht diese Lösung so aus, dass jeder Arbeitnehmer ab 2019 aus seinem bestehenden Urlaubsanspruch einseitig einen persönlichen Feiertag in Anspruch nehmen kann. Ob diese Lösung unionsrechtskonform ist und so hält, steht auf einem anderen Blatt. Dieser Gastbeitrag von Dr. Anna Mertinz soll einen ersten Überblick und eine erste Einschätzung über die Bedeutung des Novums „persönlicher Feiertag“ für die betriebliche Praxis geben.
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