DOPPELBESTEUERUNG | Kein § 48 BAO bei gescheiterter Steuerplanung!
Hybride Gesellschaften gehörten lange zum klassischen Kanon der internationalen Steuerplanung. Die unterschiedliche steuerliche Einordnung von Rechtspersonen, entweder als steuerlich transparent oder intransparent jeweils im Ansässigkeitsstaat der Rechtsperson und jenem der Gesellschafter kann allerdings wirtschaftliche Doppelbesteuerung bewirken und ein vermeintlich lukratives Steuergestaltungsmodelle in eine wahre Steuerfalle verwandeln. Da DBA für wirtschaftliche Doppelbesteuerung regelmäßig keine Entlastung gewähren, bleibt als letzter Ausweg häufig nur eine Entlastung nach § 48 Abs 5 BAO, die allerdings im Ermessen der Behörde liegt. Wie das BFG aber erst kürzlich entschieden hat, bedeutet Ermessen gerade nicht, dass der Bundesminister für Finanzen steuerliche Fehlplanungen und unterlassene Mitwirkungspflichten sanieren muss.
BFG: Nachsicht wegen Doppelbesteuerung?
Keine Nachsicht wegen Doppelbesteuerung, wenn der Nachsichtswerber selbst nicht doppelt mit Umsatzsteuer belastet ist, sondern die geschuldete Umsatzsteuer nicht mehr an den Empfänger weiterverrechnen kann.