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Nachsicht wegen Doppelbesteuerung? (Bild: © iStock/Doucefleur) (Bild: © iStock/Doucefleur)

Wird im Zuge einer Außenprüfung festgestellt, dass ein Abgabepflichtiger aus dem übrigen Gemeinschaftsgebiet Lieferungen an inländische Abnehmer nicht versteuert hat, weil er diese Lieferungen zu Unrecht als innergemeinschaftliche Lieferungen behandelt hatte, ist die Einhebung der nachgeforderten Umsatzsteuer sachlich nicht unbillig. Die Festsetzung der Nachforderung ist Ausfluss der generellen Gesetzeslage, die alle Normunterworfenen in gleicher Weise trifft.

Auch die Unmöglichkeit der Überwälzung der nachgeforderten Umsatzsteuer auf den Empfänger der Lieferungen wegen dessen mittlerweile eingetretenen Insolvenz begründet nicht die Unbilligkeit der Einhebung der Nachforderung, weil darin eine Folge des allgemeinen Unternehmerwagnisses liegt.

Wird einem im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässigen Unternehmer für Vorgänge, die er zu Unrecht als steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferungen behandelt hat, die geschuldete Umsatzsteuer vorgeschrieben, obwohl der Empfänger der Lieferungen diese Vorgänge bei sich als innergemeinschaftliche Erwerbe deklariert und versteuert hat, liegt kein Fall einer nachsichtsbegründenden Doppelbesteuerung vor.

Es liegen nämlich zwei verschiedene Steuersubjekte und zwei verschiedene Steuertatbestände vor. Eine Doppelbelastung des Lieferers wird dadurch jedenfalls nicht bewirkt.

Genauso verhält es sich bei einem Drittlandsbezug, wenn dem Empfänger der Waren die Einfuhrumsatzsteuer auf dessen Abgabenkonto vorgeschrieben und von diesem entrichtet wurde.

Entscheidung: BFG 8. 10. 2019, RV/2101006/2017,
Revision nicht zugelassen.

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