Quellen: Parlamentskorrespondenzen 320, 323 und 324 vom 17. 3. 2021.
Neben dem arbeitsrechtlichen Teil des Homeoffice-Pakets und dem neuen Landarbeitsgesetz hat am 17. 3. 2021 auch eine umfangreiche Novelle zum Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz (BUAG) den Sozialausschuss passiert.
Homeoffice-Paket: neue gesetzliche Bestimmungen sollen mit 1. April in Kraft treten
Bereits Ende Februar hat der Nationalrat den steuerrechtlichen Teil des Homeoffice-Pakets beschlossen, nun ist auch der arbeits- und sozialversicherungsrechtliche Teil auf Schiene. ÖVP, SPÖ, FPÖ und Grüne stimmten am 17. 3. 2021 in einer außerplanmäßig einberufenen Sitzung des Sozialausschusses für eine entsprechende Gesetzesinitiative. Damit könnten die neuen Bestimmungen wie geplant am 1. April in Kraft treten. Zuvor müssen allerdings noch der Nationalrat und der Bundesrat zeitgerecht grünes Licht geben, wobei der Nationalrat voraussichtlich am 25. März über das Paket beraten wird. Ende 2022 ist eine Evaluierung vorgesehen.
Mit dem Gesetzespaket (1301/A) wird unter anderem festgelegt, dass Homeoffice dann vorliegt, wenn die Arbeitsleistungen „in der Wohnung“ erbracht werden und darüber eine (schriftliche) Vereinbarung zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber getroffen wurde. Damit kann Homeoffice nur im Einvernehmen zwischen den Arbeitsvertragsparteien begründet werden. Genauer definiert wird der Begriff der Wohnung nicht, es sollen dazu aber jedenfalls auch etwaige Nebenwohnsitze oder die Wohnung naher Angehöriger zählen. Ein Arbeitsplatz in einem öffentlichen Coworking-Space ist hingegen nicht umfasst.
Im Falle von regelmäßigem Homeoffice hat der Arbeitgeber gemäß dem Entwurf die erforderlichen digitalen Arbeitsmittel wie etwa einen Laptop oder notwendige Datenverbindungen bereitzustellen bzw, wenn anderes vereinbart wurde, einen angemessenen Kostenersatz zu leisten. Dieser kann auch pauschal erfolgen. Weder für überlassene digitale Arbeitsmittel noch für ein jährliches Homeoffice-Pauschale bis zu einer Höhe von 300 € sollen Sozialversicherungsbeiträge anfallen. Im Arbeitsverfassungsgesetz wird eine rechtliche Grundlage für etwaige Betriebsvereinbarungen zum Bereich Homeoffice geschaffen, die als Basis für die erforderlichen Einzelvereinbarungen dienen können.
Gelöst werden kann eine unbefristet abgeschlossene Homeoffice-Vereinbarung laut Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz von beiden Seiten zum Ende eines Kalendermonats mit einer Frist von einem Monat. Voraussetzung dafür ist allerdings das Vorliegen wichtiger Gründe. Als Beispiele dafür werden in den Erläuterungen wesentliche Veränderungen in den betrieblichen Erfordernissen oder eine maßgebliche Änderung der Wohnsituation des Arbeitnehmers genannt.
Den Arbeitsinspektoren wird es dem Entwurf zufolge nicht gestattet sein, die Wohnung von Arbeitnehmern zur Kontrolle der Einhaltung des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes im Homeoffice zu betreten. Allerdings gelten die Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes und des Arbeitsruhegesetzes auch bei Homeoffice uneingeschränkt, wie in den Erläuterungen hervorgehoben wird. Ebenso sind andere Schutzvorgaben wie eine angemessene Belichtung und Raumtemperatur sowie sämtliche datenschutzrechtliche Bestimmungen einzuhalten.
Weiterhin zulässig wird ein Betreten der Wohnung durch das Arbeitsinspektorat mit Zustimmung des Dienstnehmers sein. Diese kann also eine Besichtigung des Homeoffice-Arbeitsplatzes vor Ort verlangen. Die seit 11. 3. 2020 geltende Bestimmung, wonach Unfälle auch dann Arbeits- bzw Dienstunfälle sind, wenn sie sich im Homeoffice ereignen, wird ins Dauerrecht übergeführt.
Geregelt wird mit dem Gesetzespaket auch die Frage der Haftung bei Schäden in Zusammenhang mit Homeoffice, etwa was eine Beschädigung von digitalen Arbeitsmitteln wie Laptops betrifft. Demnach sind die geltenden Bestimmungen des Dienstnehmerhaftpflichtgesetzes sinngemäß auch dann anzuwenden, wenn der Schaden durch mit dem Dienstnehmer bzw. der Dienstnehmerin im gemeinsamen Haushalt lebende Personen verursacht wurde. In den Erläuterungen wird in diesem Zusammenhang auf die Aufsichtspflicht des Dienstnehmers gegenüber Kindern und Haustieren verwiesen.
Mitverhandelt mit dem Koalitionsantrag wurde ein Entschließungsantrag der SPÖ (800/A(E)), der mit dem Beschluss des Homeoffice-Pakets als miterledigt gilt.
Neues Landarbeitsgesetz ermöglicht Arbeitgeberzusammenschlüsse zur gemeinsamen Beschäftigung von Mitarbeitern
Das Landarbeitsgesetz (687 dB) enthält unter anderem Bestimmungen über den Abschluss und die Beendigung von Arbeitsverträgen, zulässige Arbeitszeiten, Urlaubs- und Entgeltansprüche, die Einrichtung von Betriebsräten, Maßnahmen zum Arbeitnehmerschutz, Leiharbeit, die Gleichbehandlung von Frauen, den Datenschutz und den Strafrahmen bei Gesetzesverstößen, wobei die schon bisher bundesweit geltenden Regelungen im Wesentlichen unverändert bleiben.
So hat man etwa die erst 2018 eingeführten neuen Arbeitszeitregeln – einschließlich der Karfreitagsregelung aus 2019 – weitgehend übernommen, wobei die Wochenendruhe analog zum Arbeitsruhegesetz auf 36 Stunden verlängert wird und spätestens am Samstag um 18.00 Uhr beginnen soll. Überstunden in Zeiten von Arbeitsspitzen können vom Arbeitnehmer dann sanktionslos abgelehnt werden, wenn sie am Tag 11 Stunden bzw in der Woche 52 Stunden überschreiten. Die zusätzlichen ein oder zwei Feiertage, die es in manchen Bundesländern gibt, bleiben dort jeweils erhalten.
Dort, wo sich die Landarbeitsordnungen voneinander unterschieden haben, habe man eine sinnvolle und für alle Länder unproblematische Lösung gesucht, heißt es in den Erläuterungen. Das betrifft etwa diverse Arbeitnehmerschutzbestimmungen und die Auflistung der verbotenen Arbeiten während einer Schwangerschaft. Manche Details werden auch per Ausführungsverordnung geregelt.
Gänzlich neu geschaffen mit dem Gesetz wird das Instrument des „Arbeitgeberzusammenschlusses“. Damit will die Regierung insbesondere kleinen land- und forstwirtschaftlichen Betrieben die Möglichkeit eröffnen, Arbeitnehmer gemeinsam zu beschäftigen, wobei der Einsatz der Arbeitskräfte auf einen Bezirk bzw. die angrenzenden Nachbarbezirke beschränkt ist. Auch ein umfassendes Gleichbehandlungsgebot mit den Stammarbeitskräften und die Bezahlung nach dem jeweils günstigsten Kollektivvertrag gehören zu den Auflagen.
Mittels eines Abänderungsantrags wurden überdies Homeoffice-Regelungen in das Gesetz eingebaut, die sich an den allgemeinen Homeoffice-Regelungen orientieren. Dabei geht es etwa um die Definition von Homeoffice, die Bereitstellung von Arbeitsmitteln durch den Arbeitgeber und die Möglichkeit freiwilliger Betriebsvereinbarungen. Zudem wird die jüngste Novelle zum Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz nachvollzogen.
Die Vollziehung des Landarbeitsgesetzes wird weiterhin den schon jetzt zuständigen Landesbehörden obliegen. Einzelne Aufgaben wandern aber von den Einigungskommissionen zu den Arbeits- und Sozialgerichten.
BUAG-Novelle bringt Änderungen beim Überbrückungsgeld und weitere Maßnahmen gegen Lohn- und Sozialdumping
Mit der BUAG-Novelle sowie begleitenden Gesetzesänderungen (1289/A) wird unter anderem die Möglichkeit geschaffen, Überbrückungsgeld – eine Art Frühpension für am Bau beschäftigte Personen – bereits ab dem 58. Lebensjahr zu beziehen und den Anspruch auf diese Leistung bei erneuter Beschäftigung beim letzten Arbeitgeber einmalig zu unterbrechen. Außerdem ist vorgesehen, für die Berechnung des Überbrückungsgeldes künftig den Lohn der letzten fünf Jahre und nicht nur des letzten Jahres heranzuziehen, um eine kurzfristige bessere kollektivvertragliche Einstufung zur missbräuchlichen Steigerung von Geldleistungen zu unterbinden. Auch verschiedene Maßnahmen zur Verhinderung von Sozialbetrug und Lohndumping in der Baubranche sind Teil des Gesetzentwurfs, etwa was Scheinentsendungen und den Informationsaustausch zwischen Kontrollbehörden betrifft (siehe dazu auch Parlamentskorrespondenz 212 vom 1. 3. 2021).
Mit einem im Zuge der Beratungen eingebrachten und bei der Abstimmung mitberücksichtigten Abänderungsantrag sowie einer ergänzenden ASVG-Novelle wollen die drei Fraktionen überdies akute Finanzierungslücken im Bereich der Schlechtwetterentschädigung für Bauarbeiter schließen und diesen Sachbereich langfristig finanziell absichern.
Zu diesem Zweck werden heuer etwa Zahlungen der Pensionsversicherungsanstalt an die Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse (BUAK) zur teilweisen Finanzierung des Überbrückungsgeldes in der Höhe von bis zu 11 Mio € in den Schlechtwettertopf umgeleitet. Auch jene 2 Mio €, die der Bund der BUAK zur Deckung des Personalaufwands für Sozialbetrugsbekämpfung überweist, können wieder für Schlechtwetterentschädigungen verwendet werden. Ab 2022 wird die Finanzierung dann systematisch umgestellt: Die Zahlungen der Pensionsversicherungsanstalt und der Bundesbeitrag zur Sozialbetrugsbekämpfung werden zur Gänze eingestellt, im Gegenzug werden jedes Jahr 13 Mio € aus Mitteln der Arbeitsmarktpolitik in den Schlechtwettertopf fließen.
Als Grund für die Finanzierungslücke bei der Schlechtwetterentschädigung werden in den Erläuterungen zum Abänderungsantrag Auswirkungen der ungünstigen Wettertendenz sowie Lohnerhöhungen genannt, die den Kostenersatz für Schlechtwetterstunden steigen haben lassen. Zudem habe man den von Arbeitgebern und Arbeitnehmern zu leistenden Beitrag nicht erhöhen wollen. Dass künftig deutlich mehr Mittel aus dem Bereich Arbeitsmarktpolitik als bisher zur Verfügung gestellt werden, sehen die Antragsteller als gerechtfertigt an, schließlich habe die Schlechtwetterentschädigung auch arbeitsmarktpolitische Relevanz, da man dadurch der Beendigung von Arbeitsverhältnissen bei längeren wetterbedingten Arbeitsunterbrechungen entgegenwirke.
Quellen: Parlamentskorrespondenzen 320, 323 und 324 vom 17. 3. 2021.
Neben dem arbeitsrechtlichen Teil des Homeoffice-Pakets und dem neuen Landarbeitsgesetz hat am 17. 3. 2021 auch eine umfangreiche Novelle zum Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz (BUAG) den Sozialausschuss passiert.
Homeoffice-Paket: neue gesetzliche Bestimmungen sollen mit 1. April in Kraft treten
Bereits Ende Februar hat der Nationalrat den steuerrechtlichen Teil des Homeoffice-Pakets beschlossen, nun ist auch der arbeits- und sozialversicherungsrechtliche Teil auf Schiene. ÖVP, SPÖ, FPÖ und Grüne stimmten am 17. 3. 2021 in einer außerplanmäßig einberufenen Sitzung des Sozialausschusses für eine entsprechende Gesetzesinitiative. Damit könnten die neuen Bestimmungen wie geplant am 1. April in Kraft treten. Zuvor müssen allerdings noch der Nationalrat und der Bundesrat zeitgerecht grünes Licht geben, wobei der Nationalrat voraussichtlich am 25. März über das Paket beraten wird. Ende 2022 ist eine Evaluierung vorgesehen.
Mit dem Gesetzespaket (1301/A) wird unter anderem festgelegt, dass Homeoffice dann vorliegt, wenn die Arbeitsleistungen „in der Wohnung“ erbracht werden und darüber eine (schriftliche) Vereinbarung zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber getroffen wurde. Damit kann Homeoffice nur im Einvernehmen zwischen den Arbeitsvertragsparteien begründet werden. Genauer definiert wird der Begriff der Wohnung nicht, es sollen dazu aber jedenfalls auch etwaige Nebenwohnsitze oder die Wohnung naher Angehöriger zählen. Ein Arbeitsplatz in einem öffentlichen Coworking-Space ist hingegen nicht umfasst.
Im Falle von regelmäßigem Homeoffice hat der Arbeitgeber gemäß dem Entwurf die erforderlichen digitalen Arbeitsmittel wie etwa einen Laptop oder notwendige Datenverbindungen bereitzustellen bzw, wenn anderes vereinbart wurde, einen angemessenen Kostenersatz zu leisten. Dieser kann auch pauschal erfolgen. Weder für überlassene digitale Arbeitsmittel noch für ein jährliches Homeoffice-Pauschale bis zu einer Höhe von 300 € sollen Sozialversicherungsbeiträge anfallen. Im Arbeitsverfassungsgesetz wird eine rechtliche Grundlage für etwaige Betriebsvereinbarungen zum Bereich Homeoffice geschaffen, die als Basis für die erforderlichen Einzelvereinbarungen dienen können.
Gelöst werden kann eine unbefristet abgeschlossene Homeoffice-Vereinbarung laut Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz von beiden Seiten zum Ende eines Kalendermonats mit einer Frist von einem Monat. Voraussetzung dafür ist allerdings das Vorliegen wichtiger Gründe. Als Beispiele dafür werden in den Erläuterungen wesentliche Veränderungen in den betrieblichen Erfordernissen oder eine maßgebliche Änderung der Wohnsituation des Arbeitnehmers genannt.
Den Arbeitsinspektoren wird es dem Entwurf zufolge nicht gestattet sein, die Wohnung von Arbeitnehmern zur Kontrolle der Einhaltung des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes im Homeoffice zu betreten. Allerdings gelten die Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes und des Arbeitsruhegesetzes auch bei Homeoffice uneingeschränkt, wie in den Erläuterungen hervorgehoben wird. Ebenso sind andere Schutzvorgaben wie eine angemessene Belichtung und Raumtemperatur sowie sämtliche datenschutzrechtliche Bestimmungen einzuhalten.
Weiterhin zulässig wird ein Betreten der Wohnung durch das Arbeitsinspektorat mit Zustimmung des Dienstnehmers sein. Diese kann also eine Besichtigung des Homeoffice-Arbeitsplatzes vor Ort verlangen. Die seit 11. 3. 2020 geltende Bestimmung, wonach Unfälle auch dann Arbeits- bzw Dienstunfälle sind, wenn sie sich im Homeoffice ereignen, wird ins Dauerrecht übergeführt.
Geregelt wird mit dem Gesetzespaket auch die Frage der Haftung bei Schäden in Zusammenhang mit Homeoffice, etwa was eine Beschädigung von digitalen Arbeitsmitteln wie Laptops betrifft. Demnach sind die geltenden Bestimmungen des Dienstnehmerhaftpflichtgesetzes sinngemäß auch dann anzuwenden, wenn der Schaden durch mit dem Dienstnehmer bzw. der Dienstnehmerin im gemeinsamen Haushalt lebende Personen verursacht wurde. In den Erläuterungen wird in diesem Zusammenhang auf die Aufsichtspflicht des Dienstnehmers gegenüber Kindern und Haustieren verwiesen.
Mitverhandelt mit dem Koalitionsantrag wurde ein Entschließungsantrag der SPÖ (800/A(E)), der mit dem Beschluss des Homeoffice-Pakets als miterledigt gilt.
Neues Landarbeitsgesetz ermöglicht Arbeitgeberzusammenschlüsse zur gemeinsamen Beschäftigung von Mitarbeitern
Das Landarbeitsgesetz (687 dB) enthält unter anderem Bestimmungen über den Abschluss und die Beendigung von Arbeitsverträgen, zulässige Arbeitszeiten, Urlaubs- und Entgeltansprüche, die Einrichtung von Betriebsräten, Maßnahmen zum Arbeitnehmerschutz, Leiharbeit, die Gleichbehandlung von Frauen, den Datenschutz und den Strafrahmen bei Gesetzesverstößen, wobei die schon bisher bundesweit geltenden Regelungen im Wesentlichen unverändert bleiben.
So hat man etwa die erst 2018 eingeführten neuen Arbeitszeitregeln – einschließlich der Karfreitagsregelung aus 2019 – weitgehend übernommen, wobei die Wochenendruhe analog zum Arbeitsruhegesetz auf 36 Stunden verlängert wird und spätestens am Samstag um 18.00 Uhr beginnen soll. Überstunden in Zeiten von Arbeitsspitzen können vom Arbeitnehmer dann sanktionslos abgelehnt werden, wenn sie am Tag 11 Stunden bzw in der Woche 52 Stunden überschreiten. Die zusätzlichen ein oder zwei Feiertage, die es in manchen Bundesländern gibt, bleiben dort jeweils erhalten.
Dort, wo sich die Landarbeitsordnungen voneinander unterschieden haben, habe man eine sinnvolle und für alle Länder unproblematische Lösung gesucht, heißt es in den Erläuterungen. Das betrifft etwa diverse Arbeitnehmerschutzbestimmungen und die Auflistung der verbotenen Arbeiten während einer Schwangerschaft. Manche Details werden auch per Ausführungsverordnung geregelt.
Gänzlich neu geschaffen mit dem Gesetz wird das Instrument des „Arbeitgeberzusammenschlusses“. Damit will die Regierung insbesondere kleinen land- und forstwirtschaftlichen Betrieben die Möglichkeit eröffnen, Arbeitnehmer gemeinsam zu beschäftigen, wobei der Einsatz der Arbeitskräfte auf einen Bezirk bzw. die angrenzenden Nachbarbezirke beschränkt ist. Auch ein umfassendes Gleichbehandlungsgebot mit den Stammarbeitskräften und die Bezahlung nach dem jeweils günstigsten Kollektivvertrag gehören zu den Auflagen.
Mittels eines Abänderungsantrags wurden überdies Homeoffice-Regelungen in das Gesetz eingebaut, die sich an den allgemeinen Homeoffice-Regelungen orientieren. Dabei geht es etwa um die Definition von Homeoffice, die Bereitstellung von Arbeitsmitteln durch den Arbeitgeber und die Möglichkeit freiwilliger Betriebsvereinbarungen. Zudem wird die jüngste Novelle zum Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz nachvollzogen.
Die Vollziehung des Landarbeitsgesetzes wird weiterhin den schon jetzt zuständigen Landesbehörden obliegen. Einzelne Aufgaben wandern aber von den Einigungskommissionen zu den Arbeits- und Sozialgerichten.
BUAG-Novelle bringt Änderungen beim Überbrückungsgeld und weitere Maßnahmen gegen Lohn- und Sozialdumping
Mit der BUAG-Novelle sowie begleitenden Gesetzesänderungen (1289/A) wird unter anderem die Möglichkeit geschaffen, Überbrückungsgeld – eine Art Frühpension für am Bau beschäftigte Personen – bereits ab dem 58. Lebensjahr zu beziehen und den Anspruch auf diese Leistung bei erneuter Beschäftigung beim letzten Arbeitgeber einmalig zu unterbrechen. Außerdem ist vorgesehen, für die Berechnung des Überbrückungsgeldes künftig den Lohn der letzten fünf Jahre und nicht nur des letzten Jahres heranzuziehen, um eine kurzfristige bessere kollektivvertragliche Einstufung zur missbräuchlichen Steigerung von Geldleistungen zu unterbinden. Auch verschiedene Maßnahmen zur Verhinderung von Sozialbetrug und Lohndumping in der Baubranche sind Teil des Gesetzentwurfs, etwa was Scheinentsendungen und den Informationsaustausch zwischen Kontrollbehörden betrifft (siehe dazu auch Parlamentskorrespondenz 212 vom 1. 3. 2021).
Mit einem im Zuge der Beratungen eingebrachten und bei der Abstimmung mitberücksichtigten Abänderungsantrag sowie einer ergänzenden ASVG-Novelle wollen die drei Fraktionen überdies akute Finanzierungslücken im Bereich der Schlechtwetterentschädigung für Bauarbeiter schließen und diesen Sachbereich langfristig finanziell absichern.
Zu diesem Zweck werden heuer etwa Zahlungen der Pensionsversicherungsanstalt an die Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse (BUAK) zur teilweisen Finanzierung des Überbrückungsgeldes in der Höhe von bis zu 11 Mio € in den Schlechtwettertopf umgeleitet. Auch jene 2 Mio €, die der Bund der BUAK zur Deckung des Personalaufwands für Sozialbetrugsbekämpfung überweist, können wieder für Schlechtwetterentschädigungen verwendet werden. Ab 2022 wird die Finanzierung dann systematisch umgestellt: Die Zahlungen der Pensionsversicherungsanstalt und der Bundesbeitrag zur Sozialbetrugsbekämpfung werden zur Gänze eingestellt, im Gegenzug werden jedes Jahr 13 Mio € aus Mitteln der Arbeitsmarktpolitik in den Schlechtwettertopf fließen.
Als Grund für die Finanzierungslücke bei der Schlechtwetterentschädigung werden in den Erläuterungen zum Abänderungsantrag Auswirkungen der ungünstigen Wettertendenz sowie Lohnerhöhungen genannt, die den Kostenersatz für Schlechtwetterstunden steigen haben lassen. Zudem habe man den von Arbeitgebern und Arbeitnehmern zu leistenden Beitrag nicht erhöhen wollen. Dass künftig deutlich mehr Mittel aus dem Bereich Arbeitsmarktpolitik als bisher zur Verfügung gestellt werden, sehen die Antragsteller als gerechtfertigt an, schließlich habe die Schlechtwetterentschädigung auch arbeitsmarktpolitische Relevanz, da man dadurch der Beendigung von Arbeitsverhältnissen bei längeren wetterbedingten Arbeitsunterbrechungen entgegenwirke.