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(K)eine Erfolgsaussicht: Das deutsche Sorgfaltspflichtengesetz auf dem Prüfstand

Kaum ein Gesetzesvorhaben sorgt in Deutschland derzeit für derart große Aufmerksamkeit wie das geplante Sorgfaltspflichtengesetz. Den einen gehen die Bestimmungen deutlich zu weit, die anderen zeigen sich vom Regelungsumfang enttäuscht. Auch juristisch sorgt das Gesetz für Unmut – nicht zuletzt, weil es wohl auch als Vorbild für eine europäische Regelung dienen wird. Österreich will in Teilbereichen nachziehen.

Seit geraumer Zeit wird in Deutschland über das Sorgfaltspflichtengesetz diskutiert – Mitte Februar erfolgte nun die politische Einigung. Während die einen den politischen Kompromiss bejubeln und die anderen die deutsche Wirtschaft in Gefahr sehen, warnen Juristen vor voreiligen Schlüssen, da der Gesetzesentwurf an einigen Stellen noch nicht ausgegoren erscheint.

Das Gesetz folgt Versuchen der Freiwilligkeit: infolge der vom UN-Menschenrechtsbeirat im Jahr 2011 erlassenen Leitprinzipien für Wirtschaft und Menschenrechte (UNLP) wurden auf nationaler Ebene lediglich freiwillige Mechanismen vorgesehen. Die Ergebnisse hinsichtlich der Einhaltung menschenrechtlicher Sorgfaltspflichten von Unternehmen wurden als ungenügend angesehen, dass nun verbindliche Regelungen Abhilfe schaffen sollen. 

Achtung international anerkannter Menschenrechte

Konkret sollen durch das neue Gesetz in Deutschland ansässige Großunternehmen verpflichtet werden, Verantwortung für die Umsetzung der Menschenrechte in ihren Lieferketten zu übernehmen (ab 2023: ab 3.000 Mitarbeitern, ab 2024: ab 1.000 Mitarbeitern). Von dieser Verpflichtung sollen jedoch nur Unternehmen mit Sitz oder Hauptniederlassung in Deutschland betroffen sein. Bedenklich erscheint dabei vor allem die Nichtanwendung auf all jene Unternehmen, die zwar Waren und Dienstleistungen in Deutschland anbieten, selbst aber keinen Unternehmenssitz in Deutschland haben. Dies könnte zu Wettbewerbsverzerrungen führen. Weitere Auswirkungen auf Lauterkeits- und Vergaberecht sind denkbar und ungewiss.

Der Entwurf der deutschen Bundesregierung sieht dabei vor, dass sich die Verantwortung auf die gesamte Lieferkette erstrecken soll. Gerade das ist aber auch zentraler Kritikpunkt Vieler: Die Definition der Lieferkette ist derart umfassend zu interpretieren, dass sie auch alle mittelbaren Zulieferer umfasst. So hätte etwa ein deutscher Elektronikgerätehersteller auch Sorgfaltspflichten gegenüber den Betrieben, in denen seltene Erden abgebaut werden. Hier erscheint es mehr als fraglich, wie dem deutschen Unternehmen bei einer Reihe zwischengeschalteter Unternehmen die Ausübung dieser Sorgfaltspflichten tatsächlich gelingen soll.

Zur Abschwächung wurden die Anforderungen an die Unternehmen daher gestaffelt: So werden diese etwa nach den Stufen der Lieferkette (eigener Geschäftsbereich, unmittelbarer Zulieferer und mittelbarer Zulieferer) gegliedert. Ein Unternehmen müsste demnach bei einem mittelbaren Zulieferer bloß anlassbezogen handeln. Nach Ansicht vieler Kritiker würde gerade dies aber einen Anreiz zum Wegschauen schaffen. Dem gegenüber steht die oben geschilderte Sorge einer Überspannung der Sorgfaltspflichten.

Angemessene Berücksichtigung aller Interessen

Nach dem Willen des Gesetzgebers müssen alle Interessen der direkten Beschäftigten eines Unternehmens, der Beschäftigten innerhalb seiner Lieferkette und derjenigen, die in sonstiger Weise von der wirtschaftlichen Tätigkeit des Unternehmens oder von Unternehmen in seinen Lieferketten in einer geschützten Rechtsposition unmittelbar betroffen sein können, angemessen berücksichtigt werden. Nicht geklärt ist bislang, wie Unternehmen jegliche Beeinträchtigungen von Personen, die auf irgendeine Art und Weise von der wirtschaftlichen Tätigkeit des Unternehmens betroffen sein könnten, kontrollieren können sollen.

Neben der Kontrolle selbst müssen Unternehmen überdies alle ihre Tätigkeiten zum Schutz der Menschenrechte in ausführlichen Wirksamkeitsberichte festhalten.

Hohe Geldstrafen und europäische Position

Die Diskussion zu den genannten Punkten ist nicht nur von akademischem Interesse, sondern auch praktisch hoch relevant: Der Bußgeldrahmen im Sorgfaltspflichtengesetz beträgt bei schweren Verstößen bis zu 2 % des weltweiten Konzernumsatzes. Dies sind mögliche Geldstrafen, die bislang etwa nur bei Kartell- oder Datenschutzrechtsverstößen vorgesehen sind.

Parallel plant die Europäische Kommission eine ähnliche Regelung auf EU-Ebene. Das deutsche Gesetz wird in diesen Entwurf mit Sicherheit einfließen. Damit das deutsche Gesetz im ganzen EU-Raum akzeptabel wäre, müsste der deutsche Gesetzgeber jedoch noch die eine oder andere (große) Änderung vornehmen.

Stand in Österreich

Nur zu einem Teilaspekt dieser Thematik, nämlich zur Verhinderung von Zwangs- und Kinderarbeit bei der Herstellung von Bekleidung, wurde in Österreich im Mai 2020 von der SPÖ ein Vorschlag für ein Sozialverantwortungsgesetz eingebracht. Der Entwurf sieht Unterlassungsklagen durch Schutzverbände (§ 29 Abs 1 KSchG) und Gewinnabschöpfungsansprüche vor. Der Entwurf wurde an den Ausschuss für Arbeit und Soziales zugewiesen, Beratungen fanden allerdings noch keine statt. Öffentliche Unterstützung findet die Initiative durch Organisationen wie beispielsweise Treaty Alliance Österreich und die Arbeiterkammer.

Ein weitergehendes Gesetz, ähnlich dem deutschen Entwurf, ist bislang in Österreich nicht geplant. Derartige Regelungen könnten aber auf Umwegen über die europäische Gesetzgebung dennoch auch in Österreich bald Realität werden, samt saftiger Geldstrafen bei Verstößen.

Zum Autor

Mag. Dieter Hauck ist Rechtsanwalt und Partner bei Preslmayr Rechtsanwälte.