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Erzielt eine in Deutschland gelegene Landwirtschaft Umsätze durch den Direktverkauf ihrer landwirtschaftlichen Produkte in Österreich, so kann sie nicht die Pauschalierung nach § 22 UStG anwenden, da diese Bestimmung so zu verstehen ist, dass damit im Inland gelegene landwirtschaftliche Betriebe umfasst sind.
Dies deshalb, weil die Richtlinie 2006/112/EG eine betriebsbezogene Betrachtung zulässt und die innerstaatlichen Bestimmungen zur Buchführungspflicht nach der BAO und Feststellung des Einheitswertes nach dem BewG an einen inländischen Betrieb anknüpfen.
Zudem ist die Berechnung des pauschalen Vorsteuerabzugs klar auf die Verhältnisse eines inländischen Betriebs ausgerichtet.
Entscheidung: BFG 4. 9. 2019, RV/2100317/2018,
Revision nicht zugelassen.