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Mit dem Abschluss eines Bachelorstudiums ist die erste nach der Schulausbildung absolvierte Berufsausbildung abgeschlossen. Ein nachfolgendes Masterstudium stellt ein davon getrenntes neues Studium und eine neuerliche weitere Berufsausbildung dar.
Die einer tatsächlichen Ausbildung vorangehenden Schritte einer Bewerbung einschließlich eines Tests oder eines Bewerbungsgespräches (und damit auch die dafür gegebenenfalls notwendige Vorbereitung) stellen noch keine Ausbildung dar.
Die Zeit zwischen einer (auf die Schulausbildung folgenden) Berufsausbildung und einer weiteren Berufsausbildung stellt keine durch Analogie zu schließende Lücke dar, weshalb in dieser Zeit kein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht (sofern nicht andere Anspruchsgründe vorliegen).
Entscheidung: BFG 17. 9. 2019, RV/3100264/2019,
Revision nicht zugelassen.