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OGH prüft den Fall eines zeitlichen Abstands zwischen dem Ende der Karenz eines Elternteils und dem Beginn der Karenz des anderen Elternteils.
Der Arbeitsrechtssache eines Arbeitnehmers gegen seine Arbeitgeberin lag die strittige Rechtsfrage zugrunde, ob der Arbeitnehmer zufolge wirksamer Inanspruchnahme eines Karenzteils Kündigungsschutz nach dem Väter-Karenzgesetz (VKG) genießt.
Das Erstgericht hatte die Klage des Arbeitnehmers auf Feststellung des aufrechten Arbeitsverhältnisses abgewiesen. Das Berufungsgericht hatte über Berufung des Klägers der Klage stattgeben.
Der OGH gab der Revision der Arbeitgeberin nicht Folge.
Die Karenz kann zweimal geteilt und vom Vater abwechselnd mit der Mutter in Anspruch genommen werden. Dabei muss im Allgemeinen jeder Karenzteil im unmittelbaren Anschluss an die Karenz des anderen Elternteiles beginnen, das bedeutet, mit dem folgenden Kalendertag. Diese Voraussetzung ist dann nicht erfüllt, wenn im Zeitraum zwischen dem Ende der Karenz eines Elternteils und dem Beginn der Karenz des anderen Elternteils einige Tage – sei es auch ohne Arbeitsverpflichtung (etwa arbeitsfreies Wochenende) – liegen. Ob der Arbeitnehmer eine Karenz nach dem VKG in Anspruch nehmen will, ist allerdings nach dem objektiven Erklärungswert der Meldung des Arbeitnehmers zu beurteilen, wobei auf die Gesamtumstände, nicht allein auf ein allenfalls irrtümlich gewähltes Datum abzustellen ist.
Entscheidung: OGH 28. 11. 2019, 9 ObA 70/19p.