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Nahen Angehörigen steht gegen den Beschluss über die Bestellung eines gerichtlichen Erwachsenenvertreters im Hinblick auf die bestellte Person der Rekurs zu.
Nach der neuen Rechtslage zur Bestellung eines gerichtlichen Erwachsenenvertreters sind der Ehegatte, eingetragene Partner oder Lebensgefährte, die Eltern und volljährigen Kinder der betroffenen Person sowie die in einer Erwachsenenvertreter-Verfügung bezeichnete Person von der Einleitung eines Verfahrens über die Bestellung eines gerichtlichen Erwachsenenvertreters zu verständigen. Diesen Angehörigen steht gegen den Beschluss über die Bestellung eines gerichtlichen Erwachsenenvertreters im Hinblick auf die Person auch der Rekurs zu. Dass überhaupt ein Erwachsenenvertreter bestellt oder mit welchem Wirkungsbereich dieser betraut wurde, kann vom Angehörigen allerdings nicht erfolgreich angefochten werden.
In Anlassfall entschied der OGH, dass das beschriebene Rechtsmittelrecht auch für das Verfahren auf Übertragung der gerichtlichen Erwachsenenvertretung (= Umbestellung des gerichtlichen Erwachsenenvertreter) und dabei auch für den Fall gilt, dass das Erstgericht diese Übertragung (= Umbestellung) abgelehnt hat.
Entscheidung: OGH 27. 11. 2019, 7 Ob 136/19d.