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susannekernMitglied
Hallo Roland!
Danke für deine positive Rückmeldung 🙂
Kann passieren, … es gibt ja so viel zu denken in der PV, … is ja irre!
Diesmal waren halt meine grauen Gehirnzellen einmal ein bissl schneller,
gut zu wissen, dass sie noch ab und zu funktionieren 🙂Liebe Grüße und danke nochmals für´s Kontrolldenken,
SusannesusannekernMitgliedHallo Roland,
ja, das mit dem Sechstel ist auch gut 🙂Wieso meinst du mit 4,– das Jobticket kaufen? Es stehen ja 54,– zur Verfügung, oder?
Mit Jobticket ist jetzt einfach die Fahrkarte (z.B. Bahn) gemeint, oder?Sehe icht das richtig, dass bei der alten Regelung, die tatsächliche Benützung eines Öffis nicht notwendig ist?
Die Frage ist, ob sich die DG es überhaupt antun, dass sie die Tickets für die DN „einkaufen“?
Das ist vielleicht dann interessant, wenn sie für viele DN gekauft werden, der DG gute Konditionen aushandeln kann
und dann auch noch den VOSt-Abzug hat …lg susanne
susannekernMitgliedHallo Roland,
danke für deine Antwort!
Das mit der Bezahlung direkt an das Beförderungsunternehmen habe ich verschwitzt!Ich überlege jetzt folgende 2 Varianten:
1) alte Regelung: DG bezahlt 50,– Fahrtkostenvergütung an den DN. Diese ist SV-frei, aber LSt-pflichtig. Daneben kann das PP LSt-minderd berüchsichtigt werden, z.B. 58,– (könnte auch mehr sein)
Das bringt dem DN (angenommen 50% Grenzsteuersatz): +50,– (Brutto) – 25,– (LSt) + 29,– (LSt-Vorteil durch PP) = + 54,–
2) neu: DG bezahlt 50,– direkt an das Beförderungsunternehmen. PP kann nicht berücksichtigt werden.
Das bringt dem DN: +50,–D.h. ich schließe daraus, es wäre günstiger, wenn der DG die FKV an den DN bezahlt, oder?
(Dies würde sich dann noch stärker auswirken, wenn sogar ein höheres PP berücksichtigt werden kann.)Was sagst du dazu? Bin schon neugierig!
Liebe Grüße,
SusannesusannekernMitgliedJa, ab 1.4., vom vereinbarten Bruttolohn/-gehalt.
SusannesusannekernMitgliedHallo Biggi,
danke vorerst für deine Info!
D.h. dann also: wenn die Dame 10h pro Woche arbeitet, brauch ich ja einfach nur Std.satz * 10 * 4,33 rechnen, oder?
Aber ganz komme ich dann auch noch nicht hin!
Verstehe ich da irgendetwas mit den 13 Wochen nicht?
Wird bei den 13 Wochen, der Monat, in dem die SZ ausbezahlt wird mitgezählt? (müsste ja so sein, da es heißt: 13 Wochen vor Fälligkeit). Wenn das so ist, dann gab es da keine Mehrarbeit. Davor, also vor den 13 Wochen vor Fälligkeit, hat es sehrwohl eine Mehrarbeitsstunde gegeben.Danke, susanne
susannekernMitgliedHallo Gabriele,
vielen Dank für deine Antwort … jetzt habe ich nochmals nachkontrolliert und es funktioniert. Habe offensichtlich beim letzten Mal irgendetwas falsch gemacht.
lg susannesusannekernMitgliedHallo Angie,
wenn es sich um einen gfB – echten Dienstnehmer handelt, kann natürlich der Standard-Vertrag für echte Dienstnehmer verwendet werden. Es gelten ja alle arbeitsrechtlichen Bestimmungen (wie bei Vollzeit-Mitarbeiter), wie z.B. KV bzw. Einstufung im KV, nur dass dieser gfB sehr wenig Stunden arbeitet und nur teilversichert (UV) ist.
Wenn es sich allerdings um einen gfB – freien Dienstnehmer handelt, dann ist ein freier Dienstvertrag auszustellen.
Ein „Dienstzettel“ würde auch reichen (gilt auch für den echten Dienstnehmer).
Ich hoffe ich konnte helfen,
lg susannesusannekernMitgliedHabe BMD,
hat sich das da schon jemand genauer angeschaut?
lg susannesusannekernMitgliedDann ist also die Bezeichnung im Antrag zum PP, wo es heißt „mehr als die Hälfte der Arbeitstage“ falsch? Oder zumindest insofern nicht genau definiert, als immer von 5 Arbeitstagen pro Woche, und idF von 20 Arbeitstagen im Monat ausgegangen wird. Ein Teilzeit-Beschäftigter könnte das wirklich falsch verstehen, wenn er sich auf seine eigenen Arbeitstage bezieht.
LG, SusannesusannekernMitgliedJetzt komme ich drauf, dass das LV-Programm dies auch nicht berücksichtigt. Wie kann ich da „händisch“ eingreifen? Eine eigene Lohnart anlegen, aber wie definieren?
Danke im voraus,
SusannesusannekernMitgliedHallo Roland!
Vielen Dank für deine zahlreichen sonntägigen Antworten!
lg susannesusannekernMitgliedSuper! Danke, susanne.
26. Februar 2009 um 21:21 Uhr als Antwort auf: Lohnsteuerpflichtigkeit bei Mehrarbeitszuschlag Teilzeit #70229susannekernMitgliedHallo Roland!
Hab eine Frage zu diesem älteren Eintrag:
Was ist unter dem „kv-lichen MA-Zuschlag“ (welcher steuerfrei sein kann) genau zu verstehen?
z.B. 50% MA-Zuschlag für bestimmte Zeiten bei einmm TEilzeitbeschäftigten?
Oder nur die Differenz der kv-lichen NAZ auf die 40h (falls es hier überhaupt einen Zuschlag gibt), bevor die Überstunden beginnen?
DAnke und liebe Grüße,
Susanne25. Februar 2009 um 13:22 Uhr als Antwort auf: Sachbezugsminderung durch öffentliche Verkehrsmittel #70226susannekernMitgliedHallo Roland,
ich habe das Buch leider nicht, habe aber auch eine Frage dazu:
Muss dafür der DG aktiv einen Fahrtkostenersatz an den Dienstnehmer bezahlen,
damit dieser dann sv-frei belassen werden kann.
Oder braucht da der DN nur eine Info (z.B. fiktive Bahnkosten oder km-Geld) an den DG geben,
damit dieser dann sv-frei berücksichtigen kann bzw. den Sachbezug nur für die SV kürzen kann?
Danke, susannesusannekernMitgliedHallo Gismo, Hallo Birgit!
Ich möche nochmals auf die ursprüngliche Frage von Birgit zurückkommen,
nämlich auf den Pkt. 20h bis 21h 100% Zuschlag lt. KV.
Birgit hat ja gemeint, dass dieser eine 100%-Zuschlag aufgeteilt werden könnte auf: 1×50% frei, 1×50%pfl.
Steuerbegünstigte Nachtarbeit liegt ja richtigerweise nicht vor,
aber nach meinem Wissensstand kann aus dem stpfl. 100% Zuschlag 1×50% als steuerfrei herausgeschält werden,
wenn in diesem Monat noch Platz im neuen „Topf“ gem. §68/2 ist, also die 10 Zuschläge mit 50% noch nicht ausgeschöpft sind. Ich weiß zwar nicht wo das steht (würde mich auch interessieren), aber ich hab´s auch so im Kurs gelernt, wie´s Birgit anfangs erwähnt hat.Vielleicht könnte noch jemand dazu Stellung nehmen!
Danke, Susanne -
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