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7. Februar 2009 um 10:35 Uhr #64127brigit90Teilnehmer
Vielleicht kann mir jemand helfen. Die Normarbeitszeit endet um 18 Uhr, dannach bis 21 Uhr 3 Überstunden, für die ab 20 Uhr geleisteten Überstunden sieht der KV einen 100%igen Nachtarbeitszuschlag vor. Wie werden die Zuschläge versteuert? 18 Uhr bis 20 Uhr 2 Stunden zu 50 % (bis 86,00 steuerfrei) und von 20 Uhr bis 21 Uhr 1 Stunde zur 100 % (aber 50 % lohnsteuerpflichtig, 50 % lohnsteuerfrei)? Wenn das so ist, wo steht das mit den 100 % (50% pflichtig und 50 % frei)?
7. Februar 2009 um 13:41 Uhr #70151GismoTeilnehmerHallo Brigit90,
Von 18 bis 19 Uhr ist es Mehrarbeitszeit (KV dazu bitte beachten, kann anders geregelt sein!),
Von 19 bis 20 Uhr 50% Überstundenzuschlag zur Grundvergütung(§68Zif.2 ESTG) und von 20 bis 21 Uhr betrifft es leider nicht §68/1 da die Kernzeit von 3 Stunden nicht gegeben ist.
Also auch „nur“ normale Berechnung.. Grundvergütung plus Zuschlag, nicht §68/1.Gesetzestext dazu:
§ 68 EStG Besteuerung bestimmter Zulagen und Zuschläge
(1) Schmutz-, Erschwernis- und Gefahrenzulagen sowie Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit und mit diesen Arbeiten zusammenhängende Überstundenzuschläge sind insgesamt bis 360 Euro monatlich steuerfrei.(6) Als Nachtarbeit gelten zusammenhängende Arbeitszeiten von mindestens 3 Stunden, die auf Grund betrieblicher Erfordernisse zwischen 19 Uhr und 7 Uhr erbracht werden müssen. Für Arbeitnehmer, deren Normalarbeitszeit im Lohnzahlungszeitraum auf Grund der Beschaffenheit ihrer Arbeit überwiegend in der Zeit von 19 Uhr bis 7 Uhr liegt, erhöht sich der Freibetrag gemäß Abs. 1 um 50%.
(2) Zusätzlich zu Abs. 1 sind Zuschläge für die ersten zehn Überstunden im Monat im Ausmaß von höchstens 50% des Grundlohnes, insgesamt höchstens jedoch 86 Euro monatlich, steuerfrei.
Ich hoffe es hilft dir weiter 🙂
Liebe Grüße
Gismo7. Februar 2009 um 15:23 Uhr #70154brigit90TeilnehmerDanke Gismo!
Ich habe die Frage gestellt, weil ich eine Berechnung von 50 % und 100 % igen und Nachtstunden für eine Prüfung vorbereiten muß. Würdest du mir bei der Lösung helfen?
Liebe Grüße
brigit907. Februar 2009 um 17:51 Uhr #70155GismoTeilnehmerGerne helf ich Dir wenn ich kann ;-D
Den Angaben nach solltest du folgendes Ergebnis haben:
9?-18 Uhr NAZ
18-19 Uhr MAZ (nur Grundvergütung wenn nicht Teilzeitarbeit -25% Zuschlag-oder vereinbarter MAZ Zuschlag vereinbart)
19-20 Uhr 50% Zuschlag zur Grundvergütung ( §68/2 ESTG bis zu 10 Std.Höchst 86.-nicht pflichtig)
20-21 Uhr 100 % Zuschlag zur Grundvergütung pflichtig da 3 Stunden Blockzeit nicht gegeben ist.Liebe Grüße
Gismo7. Februar 2009 um 18:00 Uhr #70156brigit90TeilnehmerJa, Danke ich werde es versuchen. Sonst melde ich mich noch einmal.
Liebe Grüße
brigit907. Februar 2009 um 18:22 Uhr #70158GismoTeilnehmer*daumendrück*
8. Februar 2009 um 13:52 Uhr #70160brigit90TeilnehmerHallo Gismo!
Ich habe es geschafft!! Danke nochmals für deine Hilfe.
LG brigit9025. Februar 2009 um 13:10 Uhr #70225susannekernMitgliedHallo Gismo, Hallo Birgit!
Ich möche nochmals auf die ursprüngliche Frage von Birgit zurückkommen,
nämlich auf den Pkt. 20h bis 21h 100% Zuschlag lt. KV.
Birgit hat ja gemeint, dass dieser eine 100%-Zuschlag aufgeteilt werden könnte auf: 1×50% frei, 1×50%pfl.
Steuerbegünstigte Nachtarbeit liegt ja richtigerweise nicht vor,
aber nach meinem Wissensstand kann aus dem stpfl. 100% Zuschlag 1×50% als steuerfrei herausgeschält werden,
wenn in diesem Monat noch Platz im neuen „Topf“ gem. §68/2 ist, also die 10 Zuschläge mit 50% noch nicht ausgeschöpft sind. Ich weiß zwar nicht wo das steht (würde mich auch interessieren), aber ich hab´s auch so im Kurs gelernt, wie´s Birgit anfangs erwähnt hat.Vielleicht könnte noch jemand dazu Stellung nehmen!
Danke, Susanne27. Februar 2009 um 23:05 Uhr #70232RolandTeilnehmerLiebe KollegInnen!
Gemäß § 68 Abs. 2 sind 10 Überstundenzuschläge, zu max. 50% bis € 86,– steuerfrei.
Somit kann durchaus auch eine Überstunde gem. § 68 Abs. 2 mit 100% Zuschlag zur Hälfte steuerfrei abgerechnet werden (wenn eben nicht schon 10 ÜZ zu 50% im LZZR angefallen sind); das ergibt sich aus der Textierung der Gesetzesstelle.LG
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