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- Dieses Thema hat 5 Antworten sowie 4 Teilnehmer und wurde zuletzt vor vor 15 Jahren, 9 Monaten von Roland aktualisiert.
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28. Januar 2009 um 10:09 Uhr #64115RuthTeilnehmer
Hallo! Ich hätte eine Frage.
Wir haben eine Mitarbeiterin die 2x pro Woche bei uns arbeitet (15 h) – eigentlich könnte sie ja keine Pendlerpauschale beantragen, da nicht überwiegend.
Sie ist jedoch bei der GKK nich für 2 Tage gemeldet sondern für 5. In der Zeiterfassung gibt sie die 2 Tage voll ein – die anderen Tage Zeitausgleich.
Kann in diesem Fall eine Pendlerpauschale doch berücksichtigt werden?
LG
Ruth28. Januar 2009 um 23:34 Uhr #70125RolandTeilnehmerHallo Ruth!
Nein, die Meldung ist unmaßgeblich.
Sie hat die Fahrten Wohnung – Arbeitsstätte im LZZR nicht überwiegend (mehr als 10x) zurückgelegt.LG
14. März 2009 um 19:34 Uhr #70305susannekernMitgliedDann ist also die Bezeichnung im Antrag zum PP, wo es heißt „mehr als die Hälfte der Arbeitstage“ falsch? Oder zumindest insofern nicht genau definiert, als immer von 5 Arbeitstagen pro Woche, und idF von 20 Arbeitstagen im Monat ausgegangen wird. Ein Teilzeit-Beschäftigter könnte das wirklich falsch verstehen, wenn er sich auf seine eigenen Arbeitstage bezieht.
LG, Susanne18. März 2009 um 1:11 Uhr #70324RolandTeilnehmerHallo Susanne!
Zur Klarstellung die RZ 250 und 261 aus den LSt-RL:
250:
In zeitlicher Hinsicht müssen die entsprechenden Verhältnisse im Lohnzahlungszeitraum
überwiegend gegeben sein. Für den vollen Kalendermonat können 20 Arbeitstage
angenommen werden, sodass ein Pendlerpauschale im betreffenden Ausmaß nur dann
zusteht, wenn im Kalendermonat an mehr als 10 Tagen die Strecke Wohnung – Arbeitsstätte
– Wohnung zurückgelegt wird. Das Pendlerpauschale ist auch für Feiertage, für
Krankenstandstage, für Urlaubstage und für Karenzurlaubstage zu berücksichtigen. Steht
daher das Pendlerpauschale im Regelfall zu, tritt durch derartige Zeiträume, keine Änderung
ein (siehe dazu Rz 263).261:
Ist an mehr als der Hälfte der Arbeitstage im jeweiligen Lohnzahlungszeitraum (mehr als
zehn Tage im Kalendermonat) die Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels unzumutbar,
so besteht Anspruch auf das „große Pendlerpauschale“. Urlaub oder Krankenstand sind für
die Frage des Überwiegens auszuklammern. Ist der Arbeitnehmer den gesamten
Lohnzahlungszeitraum hindurch auf Urlaub oder krank, sind die Verhältnisse des
vorangegangenen Lohnzahlungszeitraums maßgebend. Das Pendlerpauschale ist auch für
jenen Lohnzahlungszeitraum zu gewähren, in dem eine Ersatzleistung für Urlaubsentgelt
gemäß § 67 Abs. 8 lit. d EStG 1988 versteuert wird. Es bestehen keine Bedenken, auch bei
anderen Bezügen gemäß § 67 Abs. 8 lit. a, b und c EStG 1988 analog vorzugehen, wenn sie
neben laufenden Bezügen gewährt werden.LG
25. März 2009 um 11:08 Uhr #70354neumeisabTeilnehmerNoch eine Frage zur RZ 250:
gehört zu den unten def. Abwesenheiten auch Zeitausgleich oder ist Zeitausgleich getrennt zu betrachten?
Extremes Beispiel: ein ganzes Monat Zeitausgleich, steht ein PP zu oder nicht?Danke für die Mithilfe
lg
Toni25. März 2009 um 23:42 Uhr #70356RolandTeilnehmerHallo Toni!
Auch bei einem „ganzmonatigem“ ZA steht die Pendlerpauschale in voller Höhe zu.
LG
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