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Roland
TeilnehmerHallo Sylvia!
Anrechnung 4,5 Jahre!
HAK –> 4 Jahre über der allgem. Schulpflicht = Anrechnung
Vordienstgeber –> 6 Monate = AnrechnungLG
Roland
TeilnehmerLiebes Forum!
Das Feiertagsarbeitsentgelt scheint eine unendliche Geschichte zu sein.
Auf alle Fälle gibt es dazu widersprüchliche Aussagen – jüngst hat mir das FA Linz mitgeteilt, dass es doch steuerfrei bleiben kann.
Geklärt wird es wohl erst werden, wenn wir dazu ein VwGH-Judikat haben.Liebe Grüße an alle
Roland
TeilnehmerHallo Bountyy!
Siehe dazu Ortner: PV in der Praxis, Kapitel 33.3.1.2. Anspruch auf gesetzliche Abfertigung:
Einen kleinen Auszug habe ich dir reinkopiert:
(Fußnote 4 im o.a. Kapitel):
4) Beim Mutterschaftsaustritt innerhalb der Schutzfrist bzw. innerhalb der Karenz (§ 23 a Abs. 3 AngG) und beim Vaterschaftsaustritt innerhalb der Karenz (§ 23 a Abs. 4 AngG) handelt es sich um einen Austritt besonderer Art.Der Zeitpunkt der Beendigung des Dienstverhältnisses und damit der Zeitpunkt der Fälligkeit der Abfertigung ergibt sich aus der Austrittserklärung. Es kann die Erklärung
– mit sofortiger Beendigungswirkung,
– innerhalb einer bestimmten Frist (z.B. mit Ende des laufenden Monats) oder
– innerhalb offener Frist (bei der Erklärung, das Dienstverhältnis nach der Karenz nicht mehr fortsetzen zu wollen)abgegeben werden.
Im letzteren Fall ist die Abfertigung allerdings erst mit Ende der Karenz fällig.Dazu noch ein Kommentar zur Höhe der Abfertigung:
Sollten die 10 Jahre nicht überschritten sein, gebührt die Hälfte von 3 monatlichen Entgelten, somit 1,5 monatliche Entgelte.LG
11. Dezember 2008 um 22:49 Uhr als Antwort auf: 25 Dienstjahre erhöhter Urlaubsanspruch Lehrlingszeit #69967Roland
TeilnehmerHallo Diana!
Ja, bei 7 Vordienstjahren erhöhter Anspruch ab September 2008.
§ 3 UrlG wurde von dir völlig richtig interpretiert.
Was mich wundert: Hat dieser DN nach der höheren Schule noch eine Lehrausbildung gemacht?
Aber letztendlich ist es für dieses Beispiel egal.LG
Roland
TeilnehmerHallo Julia!
Schau bitte hier:
http://www.gpa-djp.at/servlet/ContentServer?pagename=GPA/Page/Index&n=GPA_1.2.c_2009
LG
Roland
TeilnehmerHallo Claudia!
Sehr gern geschehen.
LG (aus dem grünen OÖ.)
Roland
TeilnehmerHallo PV-Trainerin (Kollegin)!
Es gibt schon ein paar Regeln, z.B. dass bei der Errechnung des Werts eines Überstundengrundlohns zuerst auf Cent kfm. gerundet wird und dann erst mit der Anzahl der Überstunden multipliziert wird.
Oder: die LSt wird exakt mit allen Nachkommastellen berechnet und erst das Ergebnis kfm. auf Cent gerundet.
Oder: Gebr. LZZR: Hier wird die tägliche LSt ermittelt, dann auf Cent kfm. gerundet und erst danach mit der Anzahl der Kalendertage multipliziert.All das sind aber Nebensächlichkeiten, die ich (da spreche ich jetzt aber nur für mich) als Rundungsdifferenz nicht bewerte, wenn jemand nicht „korrekt“ rundet.
LG
Roland
TeilnehmerHallo Melitta!
Es gibt 2 Abrechnungsvarianten:
„Echter“ Monatslohn: ArbeiterIn erhält jeden Monat den gleichen Lohn. Bitte hier jedoch nicht einfach die 173 Stunden als Soll-Arbeitszeit pro Monat definieren, sondern die 40-Stunden Woche (z.B. 5 Tage à 8 Std.)! Denn sonst kommt es natürlich immer zu Differenzen Soll-Ist.
„Unechter“ Monatslohn: ArbeiterIn wird nach tatsächlichen Arbeitsstunden bezahlt. Daher jeden Monat unterschiedliche NAZ und Entlohnung.Für eine der beiden Varianten muss man sich entscheiden.
LG
9. Dezember 2008 um 23:20 Uhr als Antwort auf: Sozialplan / DB DZ Kmst pflicht bei Abfertigung neu #69958Roland
TeilnehmerHallo Andrea!
Frei, egal ob DV in Abfertigung alt oder neu!
Siehe dazu RZ 64 aus den Kommunalsteuer-Richtlinien (vorletzter Punkt):Rz 64 KommSt
5.2.3.3 Bezüge iSd § 67 Abs. 8 EStG 1988
64 Bezüge iSd § 67 Abs. 8 EStG 1988 sind steuerpflichtig, es sei denn• (außer)gerichtliche Vergleichssummen betreffen gesetzliche oder freiwillige Abfertigungen (dann befreit gemäß § 5 Abs. 2 lit. b KommStG).
• Nachzahlungen für abgelaufene Kalenderjahre, die nicht auf einer willkürlichen Verschiebung des Auszahlungszeitpunktes beruhen, betreffen gesetzliche oder freiwillige Abfertigungen (dann befreit gemäß § 5 Abs. 2 lit. b KommStG).
• Bezüge, die bei oder nach Beendigung des Dienstverhältnisses im Rahmen von Sozialplänen als Folge von Betriebsänderungen iSd § 109 Abs. 1 Z 1 bis 6 des Arbeitsverfassungsgesetzes oder vergleichbarer gesetzlicher Bestimmungen anfallen (dann befreit gemäß § 5 Abs. 2 lit. b KommStG; Abschn 41.04 Z 3 FLAG-RL AÖF 150/2003).
• Nachzahlungen in einem Insolvenzverfahren, soweit sie Bezüge gemäß § 67 Abs. 3 und 6 betreffen (dann befreit gemäß § 5 Abs. 2 lit. b KommStG).
LG
Roland
TeilnehmerHallo Christian!
Man müsste schon konkrete Fälle durchrechnen, um die tatsächliche Einsparung berechnen zu können.
Aber grundsätzlich ist die Formel „3. Sonderzahlung dividiert durch 7“ und 1/7 als SZ zu bezahlen, die beste Variante.
Und du hast völlig Recht, dass mit UZ/WR das Jahressechstel ausgeschöpft ist und eine Behandlung als „Einmalprämie“ voll als laufender Bezug versteuert werden muss (Progression!).LG
Roland
TeilnehmerHallo Dani!
Ich bin kein Anwender dieses KV’s, aber er spricht bei der E-Zulage eindeutig von Stück (ich denke, dass die Überschrift irreführend ist, die im KV dabei steht).
Folgender Original-Text:
Für das Zutragen und Verladen oder Abtragen und Entladen folgender Gegenstände gebührt pro Stück und Arbeitspartie folgende Zulage
Klaviere oder Kassen
13,48
0,44
13,92Andere Schwergüter von 250 bis 500 kg
11,33
0,37
11,70Schwergüter ab 500 kg, Zulage nach freier Vereinbarung, jedoch mindestens
16,08
0,53
16,61Für die Durchführung von Autotransporten gebührt beim Einsatz eines Spezialfahrzeuges eine Erschwerniszulage pro Einsatztag (ausgenommen Abschlepp- und Pannendienste)
4,20
0,14
4,34LG
Roland
TeilnehmerHallo oest!
Das ist auch nicht eindeutig geregelt.
Zur Beurteilung will ich aber anmerken, dass bei Erwachsenen sicher ein strengerer Maßstab (als z.B. bei Kindern) angesetzt werden kann, ob es tatsächlich notwendig ist, dass die Gattin oder der Gatte den „Pflegebedürftigen“ zum Arzt und wieder zurück fahren muss.
Im Normalfall (ohne jetzt allerdings den konkreten Fall zu kennen, denn darauf kommt es immer an) würde ich daher einen Freistellungsanspruch verneinen –> persönliche Meinung!LG
Roland
TeilnehmerHallo Kathrin!
Grundsätzlich gilt:
Der 24. Dezember ist ein Werktag, kein Feiertag –> somit keine gesetzliche Grundlage für eine „Begünstigung“ des AN.Allerdings sehen einige Kollektivverträge Begünstigungen für den AN vor.
Konkret muss man dann wirklich in den KV’s nachblättern.LG
Roland
TeilnehmerHallo Claudia!
Die Zahlung vom IE-Fonds ist ein Sonstiger Bezug gem. § 67 Abs. 8 lit. g EStG.
Nachzahlungen in einem Insolvenzverfahren sind, soweit sie Bezüge gemäß § 67 Abs. 3, 6 oder 8 lit. e oder f betreffen, mit dem festen Steuersatz zu versteuern. Von den übrigen Nachzahlungen ist nach Abzug der darauf entfallenden Beiträge im Sinne des § 62 Z 3, 4 und 5 ein Fünftel steuerfrei zu belassen. Der verbleibende Betrag ist als laufender Bezug mit einer vorläufigen laufenden Lohnsteuer in Höhe von 15% zu versteuern.
Diese Behandlung wird vom IE-Fonds durchgeführt.
Da die 15%-Besteuerung nur eine vorläufige ist, kommt es zu einer Pflichtveranlagung für den AN.LG
Roland
TeilnehmerHallo Ringo!
ME kann nur der Urlaub, der im Umstellungszeitraum verbraucht wurde, abgezogen werden.
Somit 34 minus 6 = 28 Resturlaubstage im Umstellungszeitraum (möglicherweise ist aber auch noch ein „Alturlaub“ da).Bitte beachte, dass eine Aliquotierung des Urlaubs im Rumpfjahr nur dann möglich ist, wenn durch KV oder BV gedeckt.
LG
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