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Roland
TeilnehmerHallo Julia!
Nach Rücksprache mit dem FA Linz pflichtig!
LG
Roland
TeilnehmerHallo Carlos!
Dieser KV spricht eindeutig von „Gehalt“.
Somit sind Überstunden nicht in die SZ einzurechnen.
Allerdings könnte es für den DG zu einem Problem kommen, sofern er die Überstundenpauschale nicht (extra) am Lohnzettel ausweist, sondern diese im „Gehalt“ enthalten ist.LG
Roland
TeilnehmerHallo Michaela!
Der Urlaub wird berechnet bis zum Ende des Mutterschutzes, egal wann das Kind auf die Welt kommt.
LG
Roland
TeilnehmerHallo „Lohnanfänger“!
Leiterzulage finde ich gut!!!
Leider ist es nicht möglich, eine derartige „Zulage“ steuerbegünstigt abzurechnen.Möglicherweise machen aber diese 4 Mitarbeiter viele Überstunden oder haben ev. Sachbezüge (also laufende Bezüge, die das Jahressechstel erhöhen), dann wäre eine „Einmalprämie“ vielleicht nicht ungeschickt.
Vorteile:
– SV: Möglicherweise mit der Einmalprämie im Auszahlungsmonat über der HBGL, da Einmalprämie –> SV-laufend
– LSt: Ein Teil der Prämie hätte vielleicht dann im Jahressechstel neben UZ + WR noch Platz, somit für diesen Teil noch 6%.LG
29. November 2008 um 21:27 Uhr als Antwort auf: Resturlaub – Ende Altersteilzeit – SB Abfertigung #69935Roland
TeilnehmerHallo Brigitte!
Sehr gern geschehen.
Schönes Wochenende und
LG
Roland
TeilnehmerHallo bohemian!
Ja!
LG
Roland
TeilnehmerServus Shaq!
Du bist heute wohl auch Nachtarbeiter, oder?
Eine diesbezügliche Beurteilung von außen (ohne genauer Kenntnisse – seufz – der Materie) ist sehr schwierig.
Eventuell dazu eine Rechtshilfe bei der AK beanspruchen.So, jetzt aber ab ins Bett – gute Nacht!
LG
28. November 2008 um 1:26 Uhr als Antwort auf: Unterjähriger Austritt – freier DN – Lohnzettel #69928Roland
TeilnehmerHallo Bina!
Leider kann ich dir keine gesetzliche Grundlage anbieten, aber (wenigstens) eine Vermutung meinerseits:
Das E18 (§ 109a-Mitteilung) ist sicher nur 1x jährlich erforderlich.
Der BGN könnte deswegen auch unterjährig erforderlich sein, weil ich (vor Jahren) einmal aufgeschnappt habe, dass die unterjährige Meldepflicht des L16 bei echten DN wegen der BV-Beiträge notwendig sei.
Dasselbe gilt ja jetzt auch seit 2008 für den freien DN.
Warum es dann aber immer schon so gewesen sein soll, ist mir auch völlig unklar.LG
Roland
TeilnehmerHallo annalena!
Ich sehe das anders als die Personabteilung.
ME ist hier keine (DN-)Kündigung im voraus erforderlich.Und: Das unterschiedliche Beschäftigungsausmaß hat keine Auswirkung!
Ich habe jetzt auch gesucht und etwas in der PV-Info Okt. 2008 gefunden, was mich in meiner Meinung absolut bestärkt hat und ich dir nachfolgend reinstelle:
„Hinweis für die Praxis:
Da ein befristetes Dienstverhältnis automatisch mit Eintritt des vereinbarten Beendigungszeitpunkts endet, ist für seine Beendigung keine Kündigung erforderlich. Ein befristetes Dienstverhältnis wird allerdings schlüssig fortgesetzt, wenn Arbeitsleistungen auch noch nach Ablauf des vereinbarten Beendigungszeitpunkts erbracht werden , der Dienstnehmer also weiterhin zur Arbeit zugelassen wird. Überdies kann etwa der Kollektivvertrag vorsehen, dass sich das Dienstverhältnis automatisch verlängert, wenn der Dienstgeber nicht vor Ablauf der Befristung (allenfalls schriftlich und/oder bis zu einem bestimmten Termin) bekanntgibt, das Dienstverhältnis nicht fortsetzen zu wollen. In diesem Fall muss der Dienstgeber zur Vermeidung der Fortführung des Dienstverhältnisses also (rechtzeitig) eine „Nichtverlängerungserklärung“ abgeben.“LG
Roland
TeilnehmerHallo Shaq!
EVENTUELL wäre in diesem Fall ein vorzeitiger Austritt wegen Dienstunfähigkeit möglich.
Siehe dazu (beispielhaft) § 26 AngG, Ziffer 1:Als ein wichtiger Grund, der den Angestellten zum vorzeitigen Austritte berechtigt, ist insbesondere anzusehen:
1. Wenn der Angestellte zur Fortsetzung seiner Dienstleistung unfähig wird oder diese ohne Schaden für seine Gesundheit oder Sittlichkeit nicht fortsetzen kann;
….In diesem Fall bleibt nämlich der Abfertigungsanspruch gewahrt.
Allerdings darf man hier nicht „einfach so“ austreten, sondern es muss dem Dienstgeber die Möglichkeit gegeben werden, einen anderen Posten für die DN bereitzustellen.LG
Roland
TeilnehmerLiebe Sabine!
Danke sehr im Voraus!!!
LG
Roland
TeilnehmerHallo Grenzgänger!
Interessant (und gleichzeitig unlustig).
Leider wird dir hier im Forum in so einem Fall kaum jemand helfen können.
Hier bräuchte man unbedingt die genauen Fakten, somit würde ich an deiner Stelle (wenn es um eine größere Summe geht) eine Beratung in Anspruch nehmen.Grundsätzlich muss ich dazu sagen, dass mich die Vorgangsweise des FA seltsam anmutet. Denn du hast absolut recht, wenn du sagst, dass die SV-Beiträge der SZ anteilsmäßig auf den Sonstigen Bezug und den laufenden Bezug entsprechend der J/6-Überschreitung aufgeteilt werden müssen.
LG
Roland
TeilnehmerHallo Petra!
Also wenn der KV dazu schweigt, bin ich absolut der Meinung, dass diese Vorrückung in deinem Fall keine Änderung des Gehalts bewirkt, da das Gehalt nach wie vor über dem kv-lichen Mindestsatz liegt.
Anders schaut die Beurteilung aus, wenn der KV ausdrücklich auch die Istbezüge durch Dienstzeitenvorrückungen vorsieht.LG
Roland
TeilnehmerO.K., Sabine, das ist nie schlecht.
Wünsche dir viel Erfolg!!! (Vielleicht kannst du ja das Ergebnis – wenn bekannt – in dieses Forum stellen, da wären dir sicher die Foren-TN incl. mir sehr dankbar.)
LG
Roland
TeilnehmerHallo Ulrike!
Hoffentlich passt’s dann auch so.
LG
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